Wie viele Menschen haben ein Testament? Schweiz (Statistiken 2026)

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Wie viele Menschen in der Schweiz haben überhaupt ein Testament? Repräsentative Umfragen kommen auf nur rund ein Viertel, obwohl drei Viertel das Thema für wichtig halten. Bei allen anderen greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge, und unverheiratete Partner gehen dabei komplett leer aus.

Kurz zusammengefasst

In der Schweiz hat nur rund ein Viertel der Menschen, etwa 26 Prozent, ein Testament, obwohl 74 Prozent das Thema für wichtig halten. Bei allen anderen greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Unverheiratete Partner gehen dabei komplett leer aus, weil das Konkubinat in der Schweiz kein gesetzliches Erbrecht kennt.

Diese Seite bündelt die wichtigsten Statistiken zur Testamentsquote in der Schweiz: nach Alter und Sprachregion, zum Konkubinat, zum neuen Erbrecht seit 2023 und zur grossen Erbschaftswelle. Jede Zahl ist mit einer Quelle verlinkt, die Sie am Ende der Seite finden. Stand: Mai 2026.

Wie verbreitet ist das Testament in der Schweiz?

Repräsentative Umfragen zeigen, dass nur eine Minderheit der erwachsenen Schweizer Bevölkerung eine letztwillige Verfügung verfasst hat, obwohl die meisten das Thema für wichtig halten.

1. Nur rund ein Viertel der Schweizer hat ein Testament

Gemäss einer von den Schweizer Notaren zitierten DemoSCOPE-Umfrage haben lediglich 26 Prozent der Befragten tatsächlich ein Testament erstellt. Eine klare Mehrheit der erwachsenen Bevölkerung regelt ihren Nachlass also gar nicht aktiv.1

2. 74 Prozent finden ein Testament wichtig, wenige handeln

In derselben Erhebung bezeichneten 74 Prozent der Bevölkerung ein Testament als "sehr wichtig" oder "ziemlich wichtig". Zwischen dieser hohen Wertschätzung und den nur 26 Prozent, die wirklich eines verfasst haben, klafft eine grosse Lücke.2

3. Die Hälfte will "irgendwann" ein Testament machen

50 Prozent der Befragten gaben an, "vermutlich" oder "in absehbarer Zukunft" ein Testament zu verfassen. Viele schieben den Schritt also bewusst vor sich her, statt ihn zu erledigen.3

4. Deutschschweiz testiert häufiger als die Romandie

Regional gibt es deutliche Unterschiede: 28 Prozent der Deutschschweizer machen ein Testament, aber nur 19 Prozent der Romands. Die Sprachregion beeinflusst, wie verbreitet die Nachlassplanung ist.4

Testament nach Alter und Lebenssituation

Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, ein Testament zu besitzen, doch selbst unter den über 45-Jährigen bleibt es eine Minderheit.

5. 32 Prozent der über 45-Jährigen haben ein Testament

Eine DemoSCOPE-Umfrage von 2022 unter 1'035 Personen ab 45 Jahren ergab, dass 32 Prozent bereits ein Testament verfasst hatten. Auch in der älteren Bevölkerung, die am ehesten betroffen ist, bleibt ein Testament damit die Ausnahme.5

6. Testamente haben seit Corona zugenommen

Der Anteil der über 45-Jährigen mit Testament stieg von 27 Prozent vor der Pandemie auf 29 Prozent (2020) und schliesslich 32 Prozent (2022). Innerhalb weniger Jahre legte die Quote also um rund 5 Prozentpunkte zu.6

7. 41 Prozent dachten in der Pandemie über Vorsorge nach

41 Prozent der Befragten gaben an, seit Ausbruch der Pandemie über das Erstellen einer Vorsorgeregelung nachgedacht zu haben, 20 Prozent konkret über ein Testament. Das Nachdenken übersetzte sich aber nur teilweise in echtes Handeln.7

8. Frauen verfassen häufiger ein Testament als Männer

Die Schweizer Erbschaftsstudie der ZHAW kommt zum Ergebnis, dass Frauen häufiger ein Testament aufsetzen als Männer. Das Geschlecht ist somit ein weiterer Faktor, der die Verbreitung mitbestimmt.8

Warum so viele Menschen kein Testament haben

Aufschieben, das Vertrauen auf die gesetzliche Regelung und die Annahme, der Partner sei automatisch abgesichert, gehören zu den häufigsten Gründen, weshalb ein Testament fehlt.

9. Rund die Hälfte schiebt die Nachlassplanung auf

Laut der ZHAW-Erbschaftsstudie verschiebt etwa die Hälfte der Bevölkerung die Nachlassplanung in der Annahme, es bleibe noch genug Zeit. Diese Prokrastination ist einer der Hauptgründe, weshalb kein Testament existiert.9

10. Familienschutz ist das wichtigste Motiv

57 Prozent der Befragten nennen den Schutz der Familie als wichtigsten Grund für ein Testament, 32 Prozent wollen Erbstreitigkeiten verhindern. Wer kein Testament macht, lässt genau diese Anliegen ungeregelt.10

11. Irrtum: Der überlebende Ehepartner erbt alles

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die hinterbliebene Ehepartnerin oder der Ehepartner automatisch alles erbt. Ohne Testament teilen sich der überlebende Partner und die Kinder den Nachlass je zur Hälfte.11

12. Viele unterschätzen den Wert eines handschriftlichen Testaments

Ein weiterer fataler Irrtum ist, ein handschriftliches Testament sei weniger gültig als ein notarielles. Tatsächlich ist ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament rechtlich genauso gültig.12

Konkubinat: Wer ohne Testament leer ausgeht

Unverheiratete Paare existieren im Schweizer Erbrecht nicht, ohne Testament erbt der überlebende Konkubinatspartner nichts. Das ist einer der wichtigsten Gründe für eine letztwillige Verfügung.

13. Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbteil

Für das Erbrecht existieren Paare ohne Trauschein nicht: Stirbt eine Seite, gehört die andere nicht zu den gesetzlichen Erben, egal wie lange man zusammengelebt hat. Ohne Testament geht der überlebende Partner komplett leer aus.13

14. Ohne Testament erben die Eltern statt des Partners

Stirbt eine Person im Konkubinat ohne eigene Kinder und ohne Testament, fällt der Nachlass an die überlebenden Eltern. Der Partner kann im schlimmsten Fall sogar aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müssen.14

15. Kinderlose Konkubinatspaare können sich seit 2023 alles vererben

Seit dem 1. Januar 2023 können sich kinderlose Konkubinatspaare testamentarisch das gesamte Vermögen vererben, weil die überlebenden Eltern keinen Pflichtteil mehr haben. Voraussetzung bleibt aber immer ein Testament, von allein passiert nichts.15

Das neue Erbrecht seit 2023

Am 1. Januar 2023 trat das revidierte Schweizer Erbrecht in Kraft. Es reduziert die Pflichtteile und vergrössert die frei verfügbare Quote deutlich.

16. Revidiertes Erbrecht seit 1. Januar 2023 in Kraft

Der Bundesrat hat das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Ziel der Reform war, den Erblassern mehr Freiheit zu geben, etwa um faktische Lebenspartner oder Stiefkinder besserzustellen.16

17. Pflichtteil der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte gesenkt

Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von drei Vierteln auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils reduziert. Damit lässt sich ein deutlich grösserer Teil des Nachlasses frei zuweisen.17

18. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr

Mit der Revision ist der Pflichtteil der Eltern vollständig weggefallen. Wer keine Nachkommen hat, kann sein Vermögen seit 2023 weitgehend frei zuweisen.18

19. Freie Quote steigt von 37,5 auf 50 Prozent

Bei Erblassern mit Kindern wuchs die frei verfügbare Quote von 37,5 auf 50 Prozent des Nachlasses. Über die Hälfte des Vermögens lässt sich nun per Testament frei verteilen, etwa zugunsten des Partners.19

20. Erst rund 14 Prozent nutzen das neue Erbrecht

Laut der ZHAW-Erbschaftsstudie nutzen erst etwa 14 Prozent die Möglichkeiten des seit Anfang 2023 geltenden revidierten Erbrechts. Viele bestehende Testamente sind also noch nicht an die neue Rechtslage angepasst.20

Form und Gültigkeit: eigenhändig oder notariell

In der Schweiz sind sowohl das eigenhändige als auch das öffentlich beurkundete Testament zulässig. Bei handschriftlichen Verfügungen sind Formfehler aber keine Seltenheit.

21. Das eigenhändige Testament muss komplett von Hand geschrieben sein

Nach Art. 505 ZGB muss ein eigenhändiges Testament vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ein am Computer getipptes und bloss unterschriebenes Testament ist ungültig.21

22. Fehlende Datierung kann das Testament ungültig machen

Ohne vollständiges Datum oder ohne eigenhändige Unterschrift droht die Formungültigkeit. Seit der Revision führt ein fehlendes Datum allerdings nur noch unter besonderen Umständen zur Aufhebung (Art. 520a ZGB).22

23. Fehler bei handschriftlichen Testamenten sind keine Seltenheit

Bei eigenhändigen Testamenten sind Fehler keine Seltenheit, von unklaren Formulierungen bis zu nicht eingehaltenen Formvorschriften. Vage Aussagen wie "alles geht an meine Familie" führen oft zu Streit unter den Erben.23

24. Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist unzulässig

Anders als in manchen Ländern kennt das Schweizer Recht kein gemeinschaftliches Testament für Ehepaare. Jeder Ehegatte muss eine eigene letztwillige Verfügung aufsetzen.24

Register: Wo Testamente in der Schweiz erfasst werden

Die Schweiz kennt kein zentrales staatliches Testamentsregister. Es existiert aber das private Schweizerische Testamentenregister (ZTR) der Notare und die kantonale Hinterlegung.

25. Das ZTR erfasst nur den Aufbewahrungsort, nicht den Inhalt

Das Schweizerische Testamentenregister (ZTR) speichert Angaben zur Existenz und zum Aufbewahrungsort von öffentlichen Urkunden, handschriftlichen Testamenten und Vorsorgeaufträgen. Der Inhalt der Verfügung wird dabei nicht hinterlegt.25

26. Privatpersonen können sich nicht selbst registrieren

Beim ZTR können Privatpersonen ihre letztwilligen Verfügungen nicht selbst eintragen. Die Registrierung läuft über Notare, Anwälte oder kantonale Stellen, was zeigt, wie dezentral die Erfassung in der Schweiz organisiert ist.26

Erbstreit und Erbengemeinschaft

Ohne klare Regelung fürchten viele Erbinnen und Erben Streit. Die Erbengemeinschaft, in der alle gemeinsam entscheiden müssen, ist eine häufige Konfliktquelle.

27. 91 Prozent der Erbenden wollen Erbstreit vermeiden

Laut der ZHAW-Erbschaftsstudie wollen 91 Prozent der Erbenden Erbstreitigkeiten vermeiden. Neun von zehn Personen befürchten also Konflikte rund um den Nachlass.27

28. Die Studie beruht auf 1'017 Befragten

Die Schweizer Erbschaftsstudie der ZHAW basiert auf einer repräsentativen Befragung von 1'017 in der Schweiz wohnhaften Personen im Oktober 2022. Sie liefert damit eine belastbare Datengrundlage zum Erbverhalten.28

29. Zwei Drittel holen professionelle Beratung

Über zwei Drittel der Befragten ziehen bei Erbfragen professionelle Beratung bei. Das deutet darauf hin, wie komplex und konfliktträchtig die Nachlassregelung wahrgenommen wird.29

Die grosse Erbschaftswelle in der Schweiz

Pro Jahr werden in der Schweiz so viele Vermögen vererbt wie nie zuvor. Das macht die Frage, ob ein Testament vorliegt, für immer grössere Beträge relevant.

30. Rund 95 Milliarden Franken werden pro Jahr vererbt

Der Lausanner Ökonom Marius Brülhart berechnete für 2020 ein Erbvolumen von rund 95 Milliarden Franken, ein Jahrhunderthoch. 2015 waren es noch 63 Milliarden Franken.30

31. Jeder zweite Vermögensfranken ist geerbt

Gemäss den Berechnungen der Universität Lausanne ist in der Schweiz jeder zweite Vermögensfranken geerbt. Erbschaften prägen die Vermögensverteilung des Landes also massgeblich.31

32. 2025 werden rund 100 Milliarden Franken vererbt

Für 2025 schätzt die Universität Lausanne das vererbte Volumen auf rund 100 Milliarden Franken, so viel wie noch nie. Die Erbschaften haben sich in 30 Jahren verfünffacht und entsprechen heute etwa 12 Prozent des BIP.32

33. Die Hälfte der Erbenden erhält mehr als 1,4 Millionen Franken

Eine VZ-Auswertung von über 3'000 Erbfällen aus mehr als 1'600 Mittelstandshaushalten ergab einen Median von 1,4 Millionen Franken. In 84 Prozent der Fälle waren Immobilien Teil der Erbschaft.33

34. In 35 Prozent der Erbfälle geht es um weniger als 50'000 Franken

Trotz der riesigen Gesamtsumme sind viele Einzelerbschaften klein: In 35 Prozent der Fälle liegt der vererbte Betrag unter 50'000 Franken, und mindestens ein Drittel der Bevölkerung erbt gar nichts. Ein Testament ist also längst nicht nur eine Frage für sehr Vermögende.34

Wer nichts regelt, überlässt seinen Nachlass dem Gesetz, und das führt häufig zu Streit in der Familie. Ein Testament bestimmt selbst, wer was erbt, gerade für unverheiratete Paare ist es unverzichtbar. Wer einen geführten Einstieg sucht, kann unseren Testament-Generator nutzen oder sich in den Beiträgen Gesetzliche Erbfolge, Testament schreiben und Durchschnittliches Erbe einlesen.

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Häufig gestellte Fragen

Wie viele Menschen in der Schweiz haben ein Testament?

Repräsentative Umfragen kommen auf nur rund 26 Prozent, also gut ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung. 74 Prozent halten ein Testament zwar für wichtig, doch nur wenige setzen es tatsächlich um.

Was passiert ohne Testament?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Das Vermögen geht nach festen Quoten an die nächsten Verwandten und den Ehepartner, unabhängig davon, was sich der Verstorbene gewünscht hätte.

Erben unverheiratete Partner ohne Testament?

Nein. Konkubinatspartner haben in der Schweiz kein gesetzliches Erbrecht, auch nach jahrzehntelanger Beziehung. Ohne Testament oder Erbvertrag gehen sie komplett leer aus.

Quellenverzeichnis

  1. 1Schweizer Notare (SNV) (snv-fsn.ch)
  2. 2Schweizer Notare (SNV) (snv-fsn.ch)
  3. 3Schweizer Notare (SNV) (snv-fsn.ch)
  4. 4Schweizer Notare (SNV) (snv-fsn.ch)
  5. 520 Minuten (20min.ch)
  6. 620 Minuten (20min.ch)
  7. 720 Minuten (20min.ch)
  8. 8ZHAW (zhaw.ch)
  9. 9ZHAW (zhaw.ch)
  10. 1020 Minuten (20min.ch)
  11. 11VZ VermögensZentrum (vermoegenszentrum.ch)
  12. 12VZ VermögensZentrum (vermoegenszentrum.ch)
  13. 13ch.ch (Bund und Kantone) (ch.ch)
  14. 14ZKB (zkb.ch)
  15. 15ZKB (zkb.ch)
  16. 16Bundesamt für Justiz (bj.admin.ch)
  17. 17UBS Schweiz (ubs.com)
  18. 18UBS Schweiz (ubs.com)
  19. 19UBS Schweiz (ubs.com)
  20. 20ZHAW (zhaw.ch)
  21. 21Gerichte Kanton Zürich (gerichte-zh.ch)
  22. 22Gerichte Kanton Zürich (gerichte-zh.ch)
  23. 23DeinAdieu (deinadieu.ch)
  24. 24VZ VermögensZentrum (vermoegenszentrum.ch)
  25. 25Schweizer Notare (SNV) (snv-fsn.ch)
  26. 26Schweizerisches Testamentenregister ZTR (ztr.ch)
  27. 27ZHAW (zhaw.ch)
  28. 28ZHAW (zhaw.ch)
  29. 29ZHAW (zhaw.ch)
  30. 30SWI swissinfo.ch (swissinfo.ch)
  31. 31SRF (srf.ch)
  32. 32SRF (srf.ch)
  33. 33SRF (srf.ch)
  34. 34SWI swissinfo.ch (swissinfo.ch)
Max Kuch

Über den Autor

Max Kuch

Max Kuch beschäftigt sich seit Jahren mit Erbrecht, Nachlassplanung und Verbraucherthemen rund um das Vererben. Für Testament Schweiz sichtet und bündelt er die relevanten Daten der Schweizer Notare, der ZHAW, von DemoSCOPE und dem Bundesamt für Statistik und bereitet die Zahlen verständlich auf.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein Testament wird erst gültig, wenn es vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname, Ort und Datum unterschrieben wird (§ 2247 BGB). Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Testament ohne Notar.

Das schweizerisches Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist ungültig (ausser beim notariellen Testament). Kostenlose Muster finden Sie in unserem Ratgeber mit Testament-Vorlagen.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch ein Testament entzogen werden. Unser Entwurf berücksichtigt dies bei der Formulierung. Alle Details und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Pflichtteil-Ratgeber.

Am sichersten ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) für eine Pauschalgebühr von 75 €. Alternativ können Sie es an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren. Mehr zur Aufbewahrung in unserem Ratgeber.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Ausführliche Informationen in unserem Berliner Testament Ratgeber.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues Testament und widerrufen darin das alte. Alle Methoden erklärt unser Ratgeber: Testament ändern.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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