Testament ohne Notar Schweiz: Eigenhändig ist gültig

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Eine der häufigsten Fragen rund um das Schweizer Erbrecht: Brauche ich einen Notar, um ein gültiges Testament zu errichten? Die kurze Antwort lautet: Nein. Das eigenhändige Testament nach Art. 505 ZGB ist genauso rechtsverbindlich wie ein öffentliches Testament beim Notar, und kostet keinen Franken.

Kurz beantwortet

Nein, ein Notar ist nicht nötig. Ein eigenhändiges Testament nach Art. 505 ZGB ist genauso rechtsverbindlich wie ein öffentliches Testament beim Notar und kostet keinen Franken. Es muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Zum Notar oder gleich zum Erbvertrag greifen sollten Sie nur in Sonderfällen, etwa wenn Sie nicht mehr leserlich schreiben können, ein Pflichtteilsverzicht nötig ist oder hohe Anfechtungsgefahr besteht. Ein öffentliches Testament kostet je nach Kanton rund 300 bis 1'500 Franken.

Trotzdem geht ein erheblicher Teil der Schweizer Bevölkerung beim Thema Testament direkt zum Notar. Manche aus Sicherheitsgefühl, andere aus Unwissen. Auf dieser Seite klären wir auf, in welchen Situationen das eigenhändige Testament völlig ausreicht, und in welchen der Gang zum Notar (oder gleich der Erbvertrag) tatsächlich sinnvoll ist.

Drei Testamentsformen, alle gleichwertig: Das Schweizer Recht kennt drei Formen des Testaments, die rechtlich auf derselben Stufe stehen, eigenhändig, öffentlich und mündlich. Welche Form Sie wählen, hängt allein von Ihren Umständen ab, nicht vom Vermögensumfang.

Die drei Testamentsformen im Vergleich

KriteriumEigenhändigÖffentlich (Notar)Mündlich (Not-Testament)
RechtsgrundlageArt. 505 ZGBArt. 499 bis 504 ZGBArt. 506 bis 508 ZGB
FormVollständig handschriftlich, datiert, unterschriebenNotar + 2 Zeugen, öffentliche UrkundeMündliche Erklärung vor 2 Zeugen, nur in Notlage
Kosten0 CHF300 bis 1'500 CHF (kantonsabhängig)0 CHF
Wann sinnvollStandard-Situationen, klare VerhältnisseEingeschränkte Schreibfähigkeit, hohe AnfechtungsgefahrLebensgefahr, kein Notar erreichbar
Gültigkeitunbegrenztunbegrenzt14 Tage nach Wegfall der Notlage

Wann das eigenhändige Testament völlig ausreicht

Für die grosse Mehrheit der Schweizer Haushalte ist das eigenhändige Testament die richtige Wahl. Insbesondere wenn:

  • klare Familienverhältnisse bestehen (Ehe, eigene Kinder, keine Patchwork-Konstellation),
  • der Nachlass übersichtlich ist (Bankvermögen, allenfalls eine Liegenschaft, keine Unternehmensanteile),
  • keine Pflichtteile umgangen werden sollen,
  • kein Erbvertrag nötig ist (also keine bindende Vereinbarung mit anderen Personen),
  • Sie körperlich in der Lage sind, leserlich zu schreiben.

In diesen Fällen schenken Sie dem Notar nur Gebühren, der rechtliche Schutz ist beim eigenhändigen Testament identisch.

Wann der Notar sich tatsächlich lohnt

1. Sie können nicht mehr leserlich schreiben

Bei Parkinson, schweren Sehbehinderungen, Lähmungen oder anderen Einschränkungen, die das Schreiben langer Texte unmöglich machen, ist das öffentliche Testament die richtige Form. Der Notar nimmt Ihren Willen mündlich auf und beurkundet ihn in Anwesenheit zweier Zeugen.

2. Hohe Anfechtungsgefahr (Demenz, Streit in der Familie)

Beim öffentlichen Testament prüft und protokolliert der Notar Ihre Urteilsfähigkeit. Das macht es für später benachteiligte Erben deutlich schwerer, das Testament wegen behaupteter Urteilsunfähigkeit anzufechten. Bei beginnender Demenz oder bekannten Familienkonflikten lohnt sich diese Absicherung.

3. Komplexe Vermögen oder mehrere Liegenschaften

Bei Liegenschaften in mehreren Kantonen, Unternehmensanteilen oder ausländischem Vermögen lohnt sich die juristische Begleitung, nicht zwingend in Form eines öffentlichen Testaments, aber zumindest als Beratung. Der Notar kann Sie auch zur Wahl zwischen Testament und Erbvertrag beraten.

4. Pflichtteilsverzicht erforderlich

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter (etwa ein Kind) auf seinen Pflichtteil verzichten soll, beispielsweise weil er zu Lebzeiten bereits eine grössere Schenkung erhalten hat, geht das nur per Erbvertrag. Ein einseitiges Testament reicht hier nicht.

5. Bindung des Vertragspartners gewünscht

Wer eine wechselseitige, bindende Begünstigung mit dem Ehe- oder Konkubinatspartner wünscht, braucht zwingend einen Erbvertrag (öffentlich beurkundet). Ein einseitiges Testament kann der Partner nach Ihrem Tod jederzeit ändern.

Häufiges Missverständnis: Viele denken, ein Notar mache das Testament «sicherer». Das stimmt nur in den oben genannten Spezialfällen. Bei klaren Verhältnissen ist das Risiko, beim Selbstschreiben einen Formfehler zu machen, mit einer guten Vorlage minimal, und die Sicherheit beim Notar ist nicht «mehr Sicherheit», sondern lediglich «andere Sicherheit».

Was kostet ein öffentliches Testament beim Notar?

Die Notariatsgebühren sind kantonal geregelt und variieren spürbar. Faustregeln:

  • Einfaches öffentliches Testament: 300 bis 800 CHF
  • Mit Beratung und individueller Gestaltung: 800 bis 2'000 CHF
  • Komplexe Konstellation (Patchwork, Unternehmen, mehrere Liegenschaften): 2'000 bis 4'000 CHF

In Kantonen mit festen Tarifen (z. B. Bern oder Zürich für Amtsnotare) sind die Kosten transparent geregelt. In Kantonen mit freien Notariaten (z. B. Zürich für freie Notare) lohnt sich der Kostenvergleich.

Günstige Alternativen zum Notar

Wer beim Selbstschreiben Sicherheit will, ohne den vollen Notarpreis zu zahlen, hat zwei Mittelwege:

  1. Eigenhändiges Testament + Notarprüfung. Sie schreiben das Testament selbst und lassen es vom Notar formal prüfen. Kosten: meist 100 bis 300 CHF, also ein Bruchteil eines vollen öffentlichen Testaments.
  2. Eigenhändiges Testament + amtliche Hinterlegung. Beim kantonalen Erbschaftsamt oder Bezirksgericht für 50 bis 200 CHF einmalig hinterlegen. Das Testament wird im Todesfall sicher gefunden und eröffnet, ohne Beratung, aber mit Aufbewahrungsgarantie.

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Häufig gestellte Fragen

Ist ein eigenhändiges Testament wirklich genauso gültig wie ein notarielles?

Ja, völlig. Im Erbgang werden eigenhändige und öffentliche Testamente gleich behandelt. Der einzige Unterschied: Beim öffentlichen Testament hat der Notar Form und Urteilsfähigkeit dokumentiert, was eine Anfechtung erschwert. Sonst keine.

Wird ein eigenhändiges Testament bei Streit anders behandelt?

Im Eröffnungsverfahren nicht. Wenn aber die Echtheit der Handschrift bestritten wird, ist beim eigenhändigen Testament ein Schriftgutachten nötig, beim öffentlichen Testament gibt es Notar und Zeugen, die direkt vernommen werden können.

Was, wenn keine Notarin oder kein Notar in der Nähe ist?

In den meisten Schweizer Gemeinden gibt es Amtsnotare oder freiberufliche Notare in fussläufiger oder kurzer Distanz. Wer auf dem Land lebt, muss eventuell in den Bezirkshauptort. Ein klarer Pluspunkt des eigenhändigen Testaments: Sie schreiben es zu Hause am Esstisch.

Brauche ich einen Anwalt für mein Testament?

In der Regel nicht. Eine Anwaltsberatung lohnt sich bei besonderen Konstellationen, Unternehmensnachfolge, internationale Erbsachverhalte, schwere Familienkonflikte. Bei klaren Verhältnissen ist sie überflüssig.

Muss ein Testament in der Schweiz notariell beglaubigt werden?

Nein. Ein eigenhändiges Testament ist ohne Notar und ohne Beglaubigung voll gültig, sofern es vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben ist (Art. 505 ZGB). Die notarielle Form ist nur eine von drei gleichwertigen Testamentsformen.

Was kostet ein Testament beim Notar in der Schweiz?

Die Notariatsgebühren sind kantonal geregelt. Ein einfaches öffentliches Testament kostet rund 300 bis 800 Franken, mit Beratung und individueller Gestaltung 800 bis 2'000 Franken. Ein eigenhändiges Testament kostet dagegen nichts.

Nächste Schritte

Wenn Sie zu den 80 % der Schweizer mit einer überschaubaren Lebenssituation gehören, reicht ein eigenhändiges Testament völlig aus. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Beitrag Testament schreiben Schweiz, fertige Muster im Beitrag Testament Vorlage Schweiz. Wer Konkubinat, Patchwork oder Pflichtteilsverzicht regeln muss, wirft einen Blick in Erbvertrag Schweiz. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie auf fedlex.admin.ch.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein Testament wird erst gültig, wenn es vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname, Ort und Datum unterschrieben wird (§ 2247 BGB). Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Testament ohne Notar.

Das schweizerisches Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist ungültig (ausser beim notariellen Testament). Kostenlose Muster finden Sie in unserem Ratgeber mit Testament-Vorlagen.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch ein Testament entzogen werden. Unser Entwurf berücksichtigt dies bei der Formulierung. Alle Details und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Pflichtteil-Ratgeber.

Am sichersten ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) für eine Pauschalgebühr von 75 €. Alternativ können Sie es an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren. Mehr zur Aufbewahrung in unserem Ratgeber.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Ausführliche Informationen in unserem Berliner Testament Ratgeber.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues Testament und widerrufen darin das alte. Alle Methoden erklärt unser Ratgeber: Testament ändern.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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