Gesetzliche Erbfolge Schweiz: Wer erbt ohne Testament?

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Wer erbt, wenn jemand ohne Testament stirbt? Diese Frage ist in der Schweiz erstaunlich kompliziert, weil das Parentelsystem nach Art. 457 bis 460 ZGB festlegt, welche Verwandten in welcher Reihenfolge zum Zug kommen. In der Praxis bedeutet das: Wer kein Testament errichtet, überlässt dem Gesetz die Aufteilung, und das Ergebnis ist oft nicht das, was sich der Verstorbene gewünscht hätte.

Kurz beantwortet

Stirbt jemand in der Schweiz ohne Testament, regelt das Parentelsystem nach Art. 457 bis 460 ZGB, wer erbt. Der überlebende Ehepartner erhält neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel des Nachlasses. Die Kinder teilen sich den restlichen Anteil zu gleichen Teilen. Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht, auch nach jahrzehntelanger Beziehung. Sind keine Verwandten und kein Ehegatte vorhanden, fällt das Erbe an den Kanton oder die Wohngemeinde.

Auf dieser Seite erklären wir die gesetzliche Erbfolge nach Schweizer Recht in einfacher Sprache, mit konkreten Beispielen und prozentualen Anteilen. Sie erfahren, wer was erbt, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag existiert, und welche Rolle der überlebende Ehepartner, die Kinder, die Eltern und allfällige Konkubinatspartner spielen.

Wichtig: Die hier geschilderten Regeln greifen nur, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, kann innerhalb der Pflichtteile (Art. 471 ZGB) frei bestimmen, wer wie viel erbt. Mehr dazu im Beitrag Pflichtteil Schweiz.

Das Parentelsystem auf einen Blick

Die Schweiz teilt die Verwandten des Verstorbenen in drei sogenannte Parentelen (Stämme) ein. Eine Parentel kommt erst dann zum Zug, wenn die vorherige leer ist:

  • 1. Parentel, Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • 2. Parentel, Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen)
  • 3. Parentel, Grosseltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins)

Sind keine Verwandten der drei Parentelen mehr vorhanden und auch kein überlebender Ehegatte, fällt das Erbe nach Art. 466 ZGB an den Wohnsitzkanton oder die Wohnsitzgemeinde.

Innerhalb derselben Parentel erben alle Beteiligten zu gleichen Teilen. Ein verstorbenes Kind wird durch dessen Kinder (Enkel des Erblassers) ersetzt, sie treten nach Stämmen in die Position des verstorbenen Elternteils ein.

Das Ehegattenerbrecht (Art. 462 ZGB)

Der überlebende Ehepartner oder die eingetragene Partnerin erbt nicht nach dem Parentelsystem, sondern hat einen festen, vom Mit-Erben abhängigen Anteil:

  • Erben neben dem Ehepartner Nachkommen (1. Parentel) → Ehepartner: 1/2, Nachkommen: 1/2
  • Erben neben dem Ehepartner Eltern oder Geschwister (2. Parentel) → Ehepartner: 3/4, Verwandte 2. Parentel: 1/4
  • Erbt der Ehepartner allein (keine Nachkommen, keine Eltern, keine Geschwister) → Ehepartner: 1/1

Diese Regel gilt für eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare entsprechend (Art. 31 PartG). Für Ehepaare, die seit dem 1. Juli 2022 die «Ehe für alle» geschlossen haben, gilt das normale Ehegattenerbrecht.

Achtung, kein Erbrecht im Konkubinat: Unverheiratete Lebenspartner, auch nach jahrzehntelanger Beziehung, haben in der Schweiz kein gesetzliches Erbrecht. Wer seinen Konkubinatspartner absichern möchte, kommt um ein Testament oder einen Erbvertrag nicht herum. Vergessen Sie das, geht der Partner leer aus, und das Erbe geht an die Verwandten oder im Extremfall an den Kanton.

Vorab: Güterrecht vor Erbrecht

Bei verheirateten Paaren wird der Nachlass in zwei Schritten aufgeteilt: Zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung, dann die erbrechtliche.

Im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 bis 220 ZGB) erhält der überlebende Ehegatte zunächst sein eigenes Eigengut zurück und darüber hinaus die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft. Erst der verbleibende Rest bildet den Nachlass, der nach Erbrecht aufgeteilt wird.

Beispiel: Ein Ehepaar lebt in Errungenschaftsbeteiligung. Während der Ehe wurde ein Vermögen von 1 Mio. CHF aufgebaut. Der Ehemann stirbt. Im ersten Schritt erhält die Ehefrau güterrechtlich 500'000 CHF (ihre Hälfte der Errungenschaft). Erst die übrigen 500'000 CHF bilden den Nachlass, der nach Erbrecht aufgeteilt wird.

Konkrete Beispiele zur Aufteilung

Beispiel 1: Ehepaar mit zwei Kindern

Frau Müller stirbt verheiratet, mit zwei gemeinsamen Kindern, ohne Testament. Nachlass nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: 600'000 CHF.

  • Ehemann: 300'000 CHF (1/2 nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB)
  • Kind 1: 150'000 CHF (1/4)
  • Kind 2: 150'000 CHF (1/4)

Beispiel 2: Ehepaar ohne Kinder, Eltern leben

Herr Bernasconi stirbt verheiratet, kinderlos, seine Eltern leben noch. Nachlass: 800'000 CHF.

  • Ehefrau: 600'000 CHF (3/4 nach Art. 462 Ziff. 2 ZGB)
  • Vater: 100'000 CHF (1/8)
  • Mutter: 100'000 CHF (1/8)

Beispiel 3: Konkubinatspaar mit gemeinsamem Kind

Frau Schmid stirbt unverheiratet, lebt seit 25 Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen, ein gemeinsames Kind. Kein Testament. Nachlass: 500'000 CHF.

  • Lebenspartner: 0 CHF (kein gesetzliches Erbrecht)
  • Kind: 500'000 CHF (1/1, alleiniger gesetzlicher Erbe)

Hätte Frau Schmid ein Testament errichtet, hätte sie ihrem Partner, innerhalb der Pflichtteile, einen erheblichen Anteil zuwenden können. Ihr Kind hätte dabei lediglich seinen Pflichtteil von 1/2 des gesetzlichen Erbteils erhalten, also 250'000 CHF, und der Partner hätte die übrigen 250'000 CHF erhalten.

Beispiel 4: Alleinstehende Person ohne Nachkommen

Herr Keller stirbt unverheiratet, kinderlos, beide Eltern bereits verstorben. Eine Schwester lebt, ein Bruder ist vorverstorben und hat zwei Kinder hinterlassen. Nachlass: 300'000 CHF.

  • Schwester: 150'000 CHF (1/2)
  • Nichte (Tochter des verstorbenen Bruders): 75'000 CHF (1/4)
  • Neffe (Sohn des verstorbenen Bruders): 75'000 CHF (1/4)

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Erbrechtsreform 2023: Mehr Spielraum für Ihren Willen

Per 1. Januar 2023 ist eine umfassende Revision des Erbrechts in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für die gesetzliche Erbfolge:

  • Pflichtteil der Nachkommen reduziert: von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
  • Pflichtteil der Eltern abgeschafft.
  • Pflichtteil des Ehegatten unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
  • Im hängigen Scheidungsverfahren: Ehegatte verliert sein Pflichtteilsrecht bereits ab Einleitung eines Scheidungsverfahrens auf gemeinsamem Antrag oder nach zweijähriger Trennung (Art. 472 ZGB).

Für Sie heisst das: Sie haben heute deutlich mehr frei verfügbare Quote, um Konkubinatspartner, Stiefkinder, Freunde oder gemeinnützige Organisationen zu bedenken. Den vollständigen Gesetzestext der Reform finden Sie auf fedlex.admin.ch (ZGB).

Häufig gestellte Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Erben uneheliche Kinder gleich viel wie eheliche?

Ja. Seit dem revidierten Kindesrecht (1978) sind eheliche und ausserhalb der Ehe geborene Kinder beim Erbrecht völlig gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass das Kindesverhältnis zum verstorbenen Elternteil rechtlich anerkannt ist (durch Anerkennung, Vaterschaftsklage oder Adoption).

Erben Stiefkinder?

Nein. Stiefkinder, die nicht adoptiert wurden, haben kein gesetzliches Erbrecht zum Stiefelternteil. Wer das ändern möchte, muss sie testamentarisch begünstigen oder adoptieren.

Was, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Erben können die Erbschaft nach Art. 566 ff. ZGB innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Gericht ausschlagen. Geschieht das nicht, übernehmen sie auch die Schulden. Bei unklarer Vermögenslage empfiehlt sich ein öffentliches Inventar nach Art. 580 ZGB.

Was gilt für gleichgeschlechtliche Paare?

Für eingetragene Partnerschaften gilt erbrechtlich dasselbe wie für Ehepaare. Seit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare zudem direkt heiraten und unterstehen dann dem normalen Ehegattenerbrecht.

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelsystem. Zuerst erben die Nachkommen, dann die Eltern und deren Nachkommen, danach die Grosseltern und deren Nachkommen. Der überlebende Ehepartner erbt nach einer eigenen Quote, die davon abhängt, wer sonst noch erbt.

Was erbt der Ehepartner ohne Kinder?

Leben neben dem Ehepartner noch Eltern oder Geschwister des Verstorbenen, erhält der Ehepartner drei Viertel des Nachlasses und die Verwandten der zweiten Parentel ein Viertel. Sind keine Nachkommen, Eltern oder Geschwister vorhanden, erbt der Ehepartner alles allein.

Nächste Schritte

Wenn die gesetzliche Erbfolge Ihre Situation nicht angemessen abbildet, etwa weil Sie unverheiratet zusammenleben, Patchwork-Kinder oder eine besondere Vermögenssituation haben, empfehlen wir, ein eigenhändiges Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschliessen. Konkrete Vorlagen finden Sie im Beitrag Testament Vorlage Schweiz, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung im Artikel Testament schreiben Schweiz.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein Testament wird erst gültig, wenn es vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname, Ort und Datum unterschrieben wird (§ 2247 BGB). Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Testament ohne Notar.

Das schweizerisches Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist ungültig (ausser beim notariellen Testament). Kostenlose Muster finden Sie in unserem Ratgeber mit Testament-Vorlagen.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch ein Testament entzogen werden. Unser Entwurf berücksichtigt dies bei der Formulierung. Alle Details und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Pflichtteil-Ratgeber.

Am sichersten ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) für eine Pauschalgebühr von 75 €. Alternativ können Sie es an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren. Mehr zur Aufbewahrung in unserem Ratgeber.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Ausführliche Informationen in unserem Berliner Testament Ratgeber.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues Testament und widerrufen darin das alte. Alle Methoden erklärt unser Ratgeber: Testament ändern.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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