Wer erbt, wenn jemand ohne Testament stirbt? Diese Frage ist in der Schweiz erstaunlich kompliziert, weil das Parentelsystem nach Art. 457 bis 460 ZGB festlegt, welche Verwandten in welcher Reihenfolge zum Zug kommen. In der Praxis bedeutet das: Wer kein Testament errichtet, überlässt dem Gesetz die Aufteilung, und das Ergebnis ist oft nicht das, was sich der Verstorbene gewünscht hätte.
Kurz beantwortet
Stirbt jemand in der Schweiz ohne Testament, regelt das Parentelsystem nach Art. 457 bis 460 ZGB, wer erbt. Der überlebende Ehepartner erhält neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel des Nachlasses. Die Kinder teilen sich den restlichen Anteil zu gleichen Teilen. Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht, auch nach jahrzehntelanger Beziehung. Sind keine Verwandten und kein Ehegatte vorhanden, fällt das Erbe an den Kanton oder die Wohngemeinde.
Auf dieser Seite erklären wir die gesetzliche Erbfolge nach Schweizer Recht in einfacher Sprache, mit konkreten Beispielen und prozentualen Anteilen. Sie erfahren, wer was erbt, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag existiert, und welche Rolle der überlebende Ehepartner, die Kinder, die Eltern und allfällige Konkubinatspartner spielen.
Das Parentelsystem auf einen Blick
Die Schweiz teilt die Verwandten des Verstorbenen in drei sogenannte Parentelen (Stämme) ein. Eine Parentel kommt erst dann zum Zug, wenn die vorherige leer ist:
- 1. Parentel, Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel)
- 2. Parentel, Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen)
- 3. Parentel, Grosseltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins)
Sind keine Verwandten der drei Parentelen mehr vorhanden und auch kein überlebender Ehegatte, fällt das Erbe nach Art. 466 ZGB an den Wohnsitzkanton oder die Wohnsitzgemeinde.
Innerhalb derselben Parentel erben alle Beteiligten zu gleichen Teilen. Ein verstorbenes Kind wird durch dessen Kinder (Enkel des Erblassers) ersetzt, sie treten nach Stämmen in die Position des verstorbenen Elternteils ein.
Das Ehegattenerbrecht (Art. 462 ZGB)
Der überlebende Ehepartner oder die eingetragene Partnerin erbt nicht nach dem Parentelsystem, sondern hat einen festen, vom Mit-Erben abhängigen Anteil:
- Erben neben dem Ehepartner Nachkommen (1. Parentel) → Ehepartner: 1/2, Nachkommen: 1/2
- Erben neben dem Ehepartner Eltern oder Geschwister (2. Parentel) → Ehepartner: 3/4, Verwandte 2. Parentel: 1/4
- Erbt der Ehepartner allein (keine Nachkommen, keine Eltern, keine Geschwister) → Ehepartner: 1/1
Diese Regel gilt für eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare entsprechend (Art. 31 PartG). Für Ehepaare, die seit dem 1. Juli 2022 die «Ehe für alle» geschlossen haben, gilt das normale Ehegattenerbrecht.
Vorab: Güterrecht vor Erbrecht
Bei verheirateten Paaren wird der Nachlass in zwei Schritten aufgeteilt: Zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung, dann die erbrechtliche.
Im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 bis 220 ZGB) erhält der überlebende Ehegatte zunächst sein eigenes Eigengut zurück und darüber hinaus die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft. Erst der verbleibende Rest bildet den Nachlass, der nach Erbrecht aufgeteilt wird.
Beispiel: Ein Ehepaar lebt in Errungenschaftsbeteiligung. Während der Ehe wurde ein Vermögen von 1 Mio. CHF aufgebaut. Der Ehemann stirbt. Im ersten Schritt erhält die Ehefrau güterrechtlich 500'000 CHF (ihre Hälfte der Errungenschaft). Erst die übrigen 500'000 CHF bilden den Nachlass, der nach Erbrecht aufgeteilt wird.
Konkrete Beispiele zur Aufteilung
Beispiel 1: Ehepaar mit zwei Kindern
Frau Müller stirbt verheiratet, mit zwei gemeinsamen Kindern, ohne Testament. Nachlass nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: 600'000 CHF.
- Ehemann: 300'000 CHF (1/2 nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB)
- Kind 1: 150'000 CHF (1/4)
- Kind 2: 150'000 CHF (1/4)
Beispiel 2: Ehepaar ohne Kinder, Eltern leben
Herr Bernasconi stirbt verheiratet, kinderlos, seine Eltern leben noch. Nachlass: 800'000 CHF.
- Ehefrau: 600'000 CHF (3/4 nach Art. 462 Ziff. 2 ZGB)
- Vater: 100'000 CHF (1/8)
- Mutter: 100'000 CHF (1/8)
Beispiel 3: Konkubinatspaar mit gemeinsamem Kind
Frau Schmid stirbt unverheiratet, lebt seit 25 Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen, ein gemeinsames Kind. Kein Testament. Nachlass: 500'000 CHF.
- Lebenspartner: 0 CHF (kein gesetzliches Erbrecht)
- Kind: 500'000 CHF (1/1, alleiniger gesetzlicher Erbe)
Hätte Frau Schmid ein Testament errichtet, hätte sie ihrem Partner, innerhalb der Pflichtteile, einen erheblichen Anteil zuwenden können. Ihr Kind hätte dabei lediglich seinen Pflichtteil von 1/2 des gesetzlichen Erbteils erhalten, also 250'000 CHF, und der Partner hätte die übrigen 250'000 CHF erhalten.
Beispiel 4: Alleinstehende Person ohne Nachkommen
Herr Keller stirbt unverheiratet, kinderlos, beide Eltern bereits verstorben. Eine Schwester lebt, ein Bruder ist vorverstorben und hat zwei Kinder hinterlassen. Nachlass: 300'000 CHF.
- Schwester: 150'000 CHF (1/2)
- Nichte (Tochter des verstorbenen Bruders): 75'000 CHF (1/4)
- Neffe (Sohn des verstorbenen Bruders): 75'000 CHF (1/4)
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Per 1. Januar 2023 ist eine umfassende Revision des Erbrechts in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für die gesetzliche Erbfolge:
- Pflichtteil der Nachkommen reduziert: von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
- Pflichtteil der Eltern abgeschafft.
- Pflichtteil des Ehegatten unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
- Im hängigen Scheidungsverfahren: Ehegatte verliert sein Pflichtteilsrecht bereits ab Einleitung eines Scheidungsverfahrens auf gemeinsamem Antrag oder nach zweijähriger Trennung (Art. 472 ZGB).
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Häufig gestellte Fragen zur gesetzlichen Erbfolge
Erben uneheliche Kinder gleich viel wie eheliche?
Ja. Seit dem revidierten Kindesrecht (1978) sind eheliche und ausserhalb der Ehe geborene Kinder beim Erbrecht völlig gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass das Kindesverhältnis zum verstorbenen Elternteil rechtlich anerkannt ist (durch Anerkennung, Vaterschaftsklage oder Adoption).
Erben Stiefkinder?
Nein. Stiefkinder, die nicht adoptiert wurden, haben kein gesetzliches Erbrecht zum Stiefelternteil. Wer das ändern möchte, muss sie testamentarisch begünstigen oder adoptieren.
Was, wenn der Nachlass überschuldet ist?
Erben können die Erbschaft nach Art. 566 ff. ZGB innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Gericht ausschlagen. Geschieht das nicht, übernehmen sie auch die Schulden. Bei unklarer Vermögenslage empfiehlt sich ein öffentliches Inventar nach Art. 580 ZGB.
Was gilt für gleichgeschlechtliche Paare?
Für eingetragene Partnerschaften gilt erbrechtlich dasselbe wie für Ehepaare. Seit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare zudem direkt heiraten und unterstehen dann dem normalen Ehegattenerbrecht.
Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelsystem. Zuerst erben die Nachkommen, dann die Eltern und deren Nachkommen, danach die Grosseltern und deren Nachkommen. Der überlebende Ehepartner erbt nach einer eigenen Quote, die davon abhängt, wer sonst noch erbt.
Was erbt der Ehepartner ohne Kinder?
Leben neben dem Ehepartner noch Eltern oder Geschwister des Verstorbenen, erhält der Ehepartner drei Viertel des Nachlasses und die Verwandten der zweiten Parentel ein Viertel. Sind keine Nachkommen, Eltern oder Geschwister vorhanden, erbt der Ehepartner alles allein.
Nächste Schritte
Wenn die gesetzliche Erbfolge Ihre Situation nicht angemessen abbildet, etwa weil Sie unverheiratet zusammenleben, Patchwork-Kinder oder eine besondere Vermögenssituation haben, empfehlen wir, ein eigenhändiges Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschliessen. Konkrete Vorlagen finden Sie im Beitrag Testament Vorlage Schweiz, eine Schritt-für-Schritt-Anleitung im Artikel Testament schreiben Schweiz.