Kurz beantwortet
Ein gemeinschaftliches Testament, also ein einziges von beiden Ehegatten gemeinsam verfasstes und unterschriebenes Dokument, ist in der Schweiz nicht gültig. Das deutsche Berliner Testament lässt sich hier nicht übernehmen. Wer sich als Paar gegenseitig absichern will, hat zwei saubere Wege: zwei getrennte eigenhändige Testamente, oder einen Erbvertrag nach Art. 512 ZGB, der öffentlich beurkundet wird und beide Seiten bindet.
Die Frage taucht bei Schweizer Paaren regelmässig auf, meist ausgelöst durch deutsche Ratgeber oder durch Verwandte in Deutschland: Können wir nicht einfach zusammen ein Testament schreiben, uns gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Längerlebenden erben lassen? In Deutschland heisst diese Konstruktion Berliner Testament und ist der Klassiker unter Eheleuten. In der Schweiz führt derselbe Text direkt in die Ungültigkeit.
Warum das gemeinsame Dokument in der Schweiz scheitert
Im ZGB steht nirgends ausdrücklich "gemeinschaftliche Testamente sind verboten". Das Ergebnis folgt aus zwei anderen Bestimmungen, die Lehre und Rechtsprechung seit Langem in dieselbe Richtung auslegen.
Art. 505 Abs. 1 ZGB beschreibt das eigenhändige Testament im Singular: Die verfügende Person muss die Verfügung von Anfang bis Ende selbst von Hand schreiben, mit Jahr, Monat und Tag versehen und unterschreiben. Ein Text, den ein Ehegatte schreibt und beide unterschreiben, ist für den zweiten Ehegatten nicht eigenhändig geschrieben. Damit fehlt für ihn die Form.
Art. 467 ZGB geht vom höchstpersönlichen Charakter der Verfügung aus: Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Zwei Personen können nicht in einer Urkunde gemeinsam über zwei Vermögen verfügen, ohne dass die Verfügung ihren höchstpersönlichen Charakter verliert.
Die Sanktion ist nicht die Nichtigkeit von Amtes wegen, sondern die Ungültigkeitsklage nach Art. 520 ZGB. Das bedeutet in der Praxis: Ein gemeinschaftliches Testament wird nicht automatisch aussortiert, aber jede Person, die dadurch schlechter fährt, kann es kippen. Bei einem einvernehmlichen Erbgang merkt es vielleicht niemand. Genau in dem Moment, in dem es auf das Testament ankommt, weil sich jemand übergangen fühlt, bricht es weg.
Der Unterschied zu Deutschland auf einen Blick
| Punkt | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|
| Gemeinsames Testament in einer Urkunde | Zulässig für Ehegatten und eingetragene Partner (Berliner Testament) | Nicht gültig |
| Handschriftform | Einer schreibt, beide unterschreiben, genügt | Jede Person muss ihr Testament vollständig selbst schreiben |
| Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall | Über wechselbezügliche Verfügungen | Nur über den Erbvertrag |
| Beurkundung nötig? | Nein, handschriftlich reicht | Für den Erbvertrag ja, für Einzeltestamente nein |
Wer aus Deutschland in die Schweiz gezogen ist und dort bereits ein Berliner Testament errichtet hat, sollte das nicht ungeprüft liegen lassen. Massgebend ist grundsätzlich das Recht am letzten Wohnsitz. Ein in Deutschland formgültig errichtetes gemeinschaftliches Testament ist zwar nicht schon wegen des Formorts unbeachtlich, seine Bindungswirkung im Schweizer Erbgang ist aber eine eigene und keineswegs triviale Frage. Das ist einer der wenigen Fälle, in denen sich eine anwaltliche Abklärung wirklich lohnt.
Weg 1: Zwei getrennte Testamente mit spiegelbildlichem Inhalt
Der einfachste und günstigste Weg. Jeder Ehegatte schreibt sein eigenes Testament, vollständig von Hand, mit Datum und Unterschrift. Inhaltlich sind die beiden Texte spiegelbildlich aufgebaut, rechtlich bleiben es zwei unabhängige Verfügungen.
Muster, jeweils separat von Hand abzuschreiben
Mein letzter Wille
Ich, Vorname Nachname, geboren am TT.MM.JJJJ, von Heimatort, wohnhaft in PLZ Wohnort, Strasse Nr., verfüge hiermit bei klarem Verstand und aus freiem Willen wie folgt. Alle früheren letztwilligen Verfügungen widerrufe ich.
1. Ich setze meine Ehefrau / meinen Ehemann Vorname Nachname, geboren am TT.MM.JJJJ auf die maximal zulässige Quote als Erbin bzw. Erben ein.
2. Meinen Nachkommen wende ich ihren Pflichtteil zu.
3. Zusätzlich räume ich meiner Ehefrau / meinem Ehemann die Nutzniessung am gesamten Teil der Erbschaft ein, der unseren gemeinsamen Nachkommen zufällt (Art. 473 ZGB).
Ort, den TT.MM.JJJJ
Eigenhändige Unterschrift
Vorteil: kostenlos, jederzeit einzeln änderbar, keine Behörde nötig.
Nachteil: keine Bindungswirkung. Der überlebende Ehegatte kann sein Testament nach Ihrem Tod jederzeit umschreiben, etwa zugunsten einer neuen Partnerin oder eines neuen Partners. Wer genau das verhindern will, braucht Weg 2.
Weg 2: Erbvertrag nach Art. 512 ZGB
Der Erbvertrag ist das Schweizer Gegenstück zur Bindungswirkung des Berliner Testaments. Er wird von beiden Ehegatten gemeinsam geschlossen und bindet sie: Aufgehoben werden kann er grundsätzlich nur durch schriftliche Übereinkunft beider Seiten (Art. 513 ZGB), nicht durch ein späteres einseitiges Testament.
Die Form ist streng geregelt. Art. 512 ZGB verlangt die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung, und Abs. 2 präzisiert:
- Beide Vertragsparteien müssen der Urkundsperson ihren Willen gleichzeitig erklären.
- Beide unterzeichnen die Urkunde vor der Urkundsperson und vor zwei Zeugen.
Ergänzend gelten die Regeln für die öffentliche Verfügung: Art. 499 ZGB (Errichtung vor der Urkundsperson und zwei Zeugen nach kantonalem Recht), Art. 500 ZGB (Willensmitteilung, Vorlesen, Unterschrift der verfügenden Person, Datierung und Unterschrift der Urkundsperson), Art. 501 ZGB (Erklärung gegenüber den beiden Zeugen unmittelbar nach Datierung und Unterschrift, mit Bestätigung der Zeugen auch zur Verfügungsfähigkeit) sowie Art. 503 ZGB, der bestimmte Personen als Urkundsperson oder Zeugen ausschliesst, unter anderem den Ehegatten der verfügenden Person.
Den überlebenden Ehegatten maximal absichern
Das eigentliche Ziel hinter der Frage nach dem gemeinsamen Testament ist fast immer dasselbe: Der überlebende Partner soll im Haus wohnen bleiben können und finanziell nicht von den Kindern abhängig sein. Dafür kennt das Schweizer Recht seit der Revision vom 1. Januar 2023 eine sehr wirksame Kombination.
Schritt 1: die neuen Pflichtteile ausschöpfen
Nach Art. 471 ZGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Für Nachkommen und für den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin gilt also je die Hälfte ihres gesetzlichen Anteils. Der Pflichtteil der Eltern wurde ersatzlos gestrichen. Beim klassischen Fall Ehegatte plus Kinder, in dem der gesetzliche Anteil des Ehegatten die Hälfte beträgt (Art. 462 ZGB), ergibt das einen Pflichtteil des Ehegatten von einem Viertel des Nachlasses und einen Pflichtteil der Kinder von zusammen einem Viertel. Frei verfügbar ist damit die halbe Erbschaft.
Schritt 2: die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB
Art. 473 ZGB ist der stärkste Hebel für Ehepaare und in der Beratung erstaunlich unbekannt. Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann die verfügende Person dem überlebenden Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten. Und: neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
In der Kombination erhält der überlebende Ehegatte damit die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum und die Nutzniessung an der anderen Hälfte, solange er lebt. Die Kinder erben das Eigentum an ihrem Teil, kommen aber erst nach dem Tod des zweiten Elternteils an die Erträge. Das ist wirtschaftlich fast das Ergebnis, das ein Berliner Testament anstrebt, und im Gegensatz zu diesem ist es in der Schweiz einwandfrei gültig.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens gilt Art. 473 ZGB ausdrücklich nur gegenüber den gemeinsamen Nachkommen. Kinder aus einer früheren Beziehung sind nicht erfasst, ihr Pflichtteil muss unabhängig davon erfüllt werden. Zweitens regelt Art. 473 Abs. 3 ZGB die Wiederverheiratung: Heiratet der überlebende Ehegatte erneut oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der nach den ordentlichen Pflichtteilsregeln der Nachkommen im Zeitpunkt des Erbgangs nicht mit Nutzniessung hätte belastet werden dürfen. Eine Wiederverheiratungsklausel müssen Sie dafür nicht selbst formulieren, das Gesetz erledigt es.
Schritt 3: das Güterrecht vorschalten
Bevor überhaupt ein Nachlass entsteht, wird der Güterstand aufgelöst. Bei der Errungenschaftsbeteiligung können die Ehegatten nach Art. 216 ZGB durch Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren, bis hin zur Zuweisung des gesamten Vorschlags an die überlebende Person. Der über die Hälfte hinausgehende Teil wird nach Abs. 2 bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet. Abs. 3 zieht die Grenze: Die Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Kinder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Ehevertrag plus Testament oder Erbvertrag ist damit die stärkste zulässige Kombination: erst güterrechtlich möglichst viel zum überlebenden Ehegatten, dann erbrechtlich die frei verfügbare Quote und die Nutzniessung. Beides zusammen bringt den Ehegatten deutlich weiter, als ein gemeinschaftliches Testament es je könnte.
Zwei spiegelbildliche Testamente in einem Durchgang
Unser Testament-Generator kennt die Schweizer Besonderheiten: Pflichtteile nach revidiertem Recht, Nutzniessung nach Art. 473 ZGB, gemeinsame und nicht gemeinsame Kinder, Heimatort und Konkubinat. Sie erhalten einen fertigen Entwurf zum Abschreiben, den Ihr Partner in derselben Struktur spiegeln kann.
Entwurf für Ehepaare erstellenHäufig gestellte Fragen
Gilt ein Berliner Testament in der Schweiz?
Als gemeinschaftliches Testament in einer einzigen Urkunde ist es nach Schweizer Formrecht nicht gültig und über Art. 520 ZGB anfechtbar. Wer den wirtschaftlichen Effekt will, nutzt zwei Einzeltestamente oder einen Erbvertrag, kombiniert mit der Nutzniessung nach Art. 473 ZGB.
Wir haben ein gemeinsames Testament geschrieben und beide unterschrieben. Was jetzt?
Ersetzen Sie es. Jeder schreibt ein eigenes Testament von Hand, mit ausdrücklichem Widerruf aller früheren Verfügungen, und Sie vernichten das gemeinsame Dokument. Der Aufwand liegt bei einer knappen Stunde und beseitigt das Risiko vollständig.
Darf mein Partner den Text vorschreiben und ich schreibe ihn ab?
Ja. Entscheidend ist nur, dass Sie den gesamten Text mit eigener Hand niederschreiben, datieren und unterschreiben. Woher der Entwurf stammt, spielt keine Rolle. Genau darauf beruhen Vorlagen und Generatoren.
Müssen beide Testamente am selben Tag entstehen?
Nein. Es sind zwei rechtlich unabhängige Verfügungen. Praktisch ist es trotzdem sinnvoll, sie am selben Abend zu schreiben, damit sie inhaltlich zusammenpassen und keines vergessen geht.
Was kostet ein Erbvertrag in der Schweiz?
Das hängt stark vom Kanton ab, weil die Notariatstarife kantonal geregelt sind und einige Kantone ein freies Notariat mit Aufwandtarif kennen. Eine Übersicht mit Beispielen finden Sie im Beitrag Testament Kosten Schweiz.
Wir sind nicht verheiratet. Hilft uns ein gemeinsames Testament?
Auch für Konkubinatspaare gilt die Formvorschrift, ein gemeinsames Dokument ist ebenso ungültig. Für unverheiratete Paare ist die Lage sogar dringlicher: Ohne Verfügung erbt der Partner nach Gesetz gar nichts. Zwei Einzeltestamente sind das Minimum, ein Erbvertrag der sicherere Weg.
Weiterführende offizielle Quellen
- Art. 505 ZGB, eigenhändige letztwillige Verfügung (fedlex.admin.ch)
- Art. 512 ZGB, Form des Erbvertrags (fedlex.admin.ch)
- Art. 471 ZGB, Pflichtteil (fedlex.admin.ch)
- Art. 473 ZGB, Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten (fedlex.admin.ch)
- Art. 216 ZGB, vertragliche Beteiligung am Vorschlag (fedlex.admin.ch)
- ch.ch, Testament und Erbvertrag (Bundesportal)
Nächste Schritte
Wenn Sie als Paar planen, lesen Sie zuerst Pflichtteil Schweiz, danach Erbvertrag Schweiz. Muster zum Abschreiben stehen unter Testament Vorlage Schweiz.