Auch wer ein Testament errichtet, kann nicht völlig frei bestimmen, wer was erbt. Das Schweizer Erbrecht schützt enge Angehörige durch den Pflichtteil (Art. 470 ff. ZGB), einen gesetzlich garantierten Mindestanteil, den der Erblasser nicht durch Testament oder Schenkung entziehen kann.
Kurz beantwortet
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, den enge Angehörige nicht durch Testament entzogen bekommen können (Art. 470 ff. ZGB). Seit der Erbrechtsreform vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, jener des Ehegatten ebenfalls die Hälfte. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Was nach Abzug der Pflichtteile bleibt, ist die frei verfügbare Quote, über die Sie im Testament frei bestimmen können.
Mit der Erbrechtsreform vom 1. Januar 2023 wurden die Pflichtteile spürbar reduziert. Wer heute ein Testament aufsetzt oder einen alten Erbvertrag prüft, sollte die neuen Quoten kennen, sie schaffen erheblich mehr Spielraum für die freie Verfügung.
Diese Seite erklärt, wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat, wie hoch er ist, wie Sie ihn konkret berechnen und wie viel Vermögen Ihnen für Vermächtnisse, Konkubinatspartner oder gemeinnützige Zwecke frei zur Verfügung steht.
Wer hat in der Schweiz einen Pflichtteilsanspruch?
Pflichtteilsberechtigt sind seit der Reform 2023 nur noch zwei Personengruppen (Art. 471 ZGB):
- Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel), Pflichtteil: 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils
- Überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner, Pflichtteil: 1/2 seines gesetzlichen Erbteils
Eltern, Geschwister und entfernte Verwandte haben keinen Pflichtteil. Konkubinatspartner sowieso nicht, sie sind nicht einmal gesetzliche Erben.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe ergibt sich immer aus der Kombination zweier Werte: dem gesetzlichen Erbteil (was der Berechtigte ohne Testament erhalten würde) und der Pflichtteilsquote (1/2 davon).
Pflichtteil der Nachkommen
Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Der gesetzliche Erbteil der Kinder beträgt zusammen 1/2 (also je 1/4 pro Kind). Der Pflichtteil je Kind beträgt 1/2 davon, also 1/8 des gesamten Nachlasses.
Pflichtteil des Ehegatten
Beispiel: Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau: 1/2. Pflichtteil: 1/2 davon, also 1/4 des Nachlasses.
Verfügbare Quote
Was nach Abzug aller Pflichtteile übrig bleibt, ist die verfügbare Quote, der Anteil, über den Sie im Testament frei verfügen können. Im obigen Beispiel: Pflichtteile zusammen = 1/4 (Ehefrau) + 1/8 + 1/8 (Kinder) = 1/2. Verfügbare Quote = 1/2 des Nachlasses.
Pflichtteil berechnen, Schritt für Schritt
- Gesetzliche Erbteile bestimmen nach Art. 457 ff. ZGB (siehe Gesetzliche Erbfolge Schweiz).
- Güterrechtliche Auseinandersetzung vorab durchführen, falls verheiratet (sie reduziert den Nachlass, nicht aber den Pflichtteil).
- Pflichtteilsquote anwenden: jeweils 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
- Verfügbare Quote bestimmen: Was übrig bleibt, kann frei verfügt werden.
Rechenbeispiel 1: Ehepaar mit zwei Kindern, Nachlass 800'000 CHF
| Person | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil (Quote) | Pflichtteil (CHF) |
|---|---|---|---|
| Ehefrau | 1/2 = 400'000 | 1/2 davon = 1/4 | 200'000 |
| Kind 1 | 1/4 = 200'000 | 1/2 davon = 1/8 | 100'000 |
| Kind 2 | 1/4 = 200'000 | 1/2 davon = 1/8 | 100'000 |
| Summe Pflichtteile | 1/2 | 400'000 | |
| Verfügbare Quote | 1/2 | 400'000 |
Der Erblasser könnte also 400'000 CHF frei verfügen, beispielsweise zugunsten seines Konkubinatspartners aus einer früheren Beziehung, eines Patenkindes oder einer Hilfsorganisation.
Rechenbeispiel 2: Ehepaar ohne Kinder, Eltern leben, Nachlass 600'000 CHF
Gesetzliche Erbteile: Ehefrau 3/4 (450'000), Eltern je 1/8 (75'000).
Pflichtteil: nur die Ehefrau hat einen, mit 1/2 ihres Erbteils = 3/8 des Nachlasses = 225'000 CHF.
Verfügbare Quote: 600'000 − 225'000 = 375'000 CHF (5/8). Vor 2023 lag die verfügbare Quote bei nur 1/4, weil die Eltern damals einen Pflichtteil hatten.
Pflichtteilsentzug (Enterbung)
Den Pflichtteil entziehen kann der Erblasser nur in eng begrenzten Fällen (Art. 477 ZGB):
- Der Berechtigte hat eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen.
- Der Berechtigte hat seine Verwandtenpflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen schwer verletzt.
Die Enterbung muss im Testament ausdrücklich verfügt und begründet werden. Eine pauschale Enterbung «aus persönlichen Gründen» genügt nicht. Der Erblasser trägt die Beweislast, er muss die Enterbungsgründe so präzise schildern, dass die Erben sie nachvollziehen können.
Pflichtteilsverzicht durch Erbvertrag
Pflichtteilsberechtigte können auf ihren Pflichtteil verzichten, allerdings nur durch öffentlich beurkundeten Erbvertrag (Art. 495 ZGB). Das ist beispielsweise bei vorzeitigen Erbteilungen sinnvoll: Ein Kind erhält schon zu Lebzeiten eine grössere Schenkung und verzichtet im Gegenzug auf den späteren Pflichtteil. Mehr dazu im Beitrag Erbvertrag Schweiz.
Was tun, wenn der Pflichtteil verletzt wurde?
Wenn ein Erblasser den Pflichtteil im Testament missachtet hat, etwa, indem er den Konkubinatspartner als Alleinerben einsetzt, gilt das Testament nicht automatisch als ungültig. Es bleibt zunächst gültig. Der übergangene Pflichtteilsberechtigte muss aktiv die Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB erheben.
Frist: Ein Jahr ab Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung, spätestens zehn Jahre nach Eröffnung des Testaments (Art. 533 ZGB). Wer die Frist verschläft, hat keinen Anspruch mehr.
Wie wirkt sich der Pflichtteil auf Ihr Testament aus?
Unser Testament-Generator berechnet die Pflichtteile in Ihrer konkreten Familienkonstellation automatisch nach Schweizer Recht (Stand 2023). Sie sehen sofort, wie viel Sie frei verfügen können und wo Vorsicht geboten ist. Inklusive Hinweisen zu Konkubinat, Patchwork-Familien und Erbvertrag.
Pflichtteile prüfenHäufig gestellte Fragen zum Pflichtteil
Hat mein Konkubinatspartner einen Pflichtteil?
Nein. Konkubinatspartner haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteil, auch nach 30 Jahren Beziehung nicht. Ohne Testament gehen sie leer aus.
Kann mein Kind freiwillig auf den Pflichtteil verzichten?
Ja, aber nur durch öffentlich beurkundeten Erbvertrag (Art. 495 ZGB). Eine private Verzichtserklärung reicht nicht.
Werden Schenkungen zu Lebzeiten beim Pflichtteil berücksichtigt?
Ja, in begrenztem Umfang. Schenkungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Tod gemacht wurden, oder solche, die offensichtlich der Umgehung von Pflichtteilen dienten, werden zum Nachlass hinzugerechnet (Art. 527 ZGB). Pflichtteilsberechtigte können sie zur Wiederherstellung ihres Pflichtteils anfechten.
Haben meine Eltern einen Pflichtteil?
Nein, seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Vor der Reform hatten Eltern bei kinderlosen Erblassern einen Pflichtteil von 1/4, der ist ersatzlos gestrichen.
Was ist mit meinem Ehepartner, wenn die Scheidung läuft?
Ist ein Scheidungsverfahren auf gemeinsamen Antrag oder nach zweijähriger Trennung anhängig, verliert der Ehegatte bereits sein Pflichtteilsrecht (Art. 472 ZGB), auch wenn die Scheidung formal noch nicht ausgesprochen ist.
Wie hoch ist der Pflichtteil der Kinder in der Schweiz?
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt ein Erblasser etwa Ehefrau und zwei Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil der Kinder zusammen die Hälfte, der Pflichtteil je Kind also ein Achtel des gesamten Nachlasses.
Wie berechne ich den Pflichtteil?
Bestimmen Sie zuerst die gesetzlichen Erbteile, führen Sie bei Verheirateten die güterrechtliche Auseinandersetzung durch und wenden Sie anschliessend die Pflichtteilsquote von jeweils der Hälfte des gesetzlichen Erbteils an. Was übrig bleibt, ist die frei verfügbare Quote.
Nächste Schritte
Wenn Sie wissen wollen, wie viel Sie tatsächlich frei verfügen können, hilft Ihnen unser Testament-Generator weiter, er berechnet die Pflichtteile in Ihrer konkreten Familienkonstellation. Wer eine grundsätzliche Übersicht zum Schweizer Erbrecht sucht, findet sie in Gesetzliche Erbfolge Schweiz. Den vollständigen Gesetzestext zur Reform finden Sie auf fedlex.admin.ch (ZGB).