Testament ändern Schweiz: Widerrufen, ergänzen, neu schreiben (2026)

· Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Kurz beantwortet

Sie können Ihr Testament in der Schweiz jederzeit und ohne Begründung ändern oder widerrufen (Art. 509 ZGB). Der sicherste Weg ist fast immer: das alte Testament vernichten und ein vollständig neues von Hand schreiben, mit Datum und Unterschrift, und darin ausdrücklich alle früheren Verfügungen widerrufen. Nachträgliche Streichungen oder Randnotizen im alten Dokument sind formungültig, wenn sie nicht selbst wieder die volle Testamentsform erfüllen.

Ein Testament ist keine Entscheidung für die Ewigkeit. Kinder kommen dazu, Partnerschaften enden, eine Liegenschaft wird verkauft, ein eingesetzter Erbe stirbt vor Ihnen. Das Schweizer Recht trägt dem Rechnung: Solange Sie urteilsfähig sind, gehört Ihr letzter Wille Ihnen allein, und Sie dürfen ihn beliebig oft umschreiben.

Heikel ist nicht die Änderung an sich, sondern die Art, wie sie festgehalten wird. Die meisten ungültigen Testamente in der Schweiz sind nicht falsch gedacht, sondern falsch geändert: eine durchgestrichene Zeile ohne Datum, ein angeklebter Zettel, eine zweite Fassung, die neben der ersten weiterlebt und niemand weiss, welche gilt. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie das vermeiden.

Der Grundsatz: jederzeit widerrufbar (Art. 509 ZGB)

Art. 509 ZGB ist kurz und eindeutig: Wer fähig ist, ein Testament zu errichten, kann es jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. Der Widerruf kann das ganze Testament erfassen oder nur einen Teil davon.

Daraus folgen drei Dinge, die in der Praxis oft missverstanden werden:

  • Sie brauchen keinen Grund. Niemand darf von Ihnen verlangen, eine Änderung zu rechtfertigen, auch die bisher bedachten Personen nicht.
  • Sie müssen niemanden informieren. Weder die bisherigen noch die neuen Erben haben ein Recht darauf, vom Inhalt oder von der Änderung zu erfahren, solange Sie leben.
  • Die Form muss stimmen. Widerrufen wird in einer der Formen, die auch für die Errichtung gelten. Ein eigenhändiges Testament dürfen Sie durch ein neues eigenhändiges Testament widerrufen, ein öffentliches ebenso, und umgekehrt.

Die drei Wege, ein Testament zu ändern

Weg 1: Neues Testament schreiben, altes vernichten

Das ist der Königsweg und in neun von zehn Fällen der richtige. Sie schreiben ein vollständiges neues Testament von Hand, datieren und unterschreiben es, und nehmen als ersten Satz eine ausdrückliche Widerrufsklausel auf. Danach vernichten Sie das alte Exemplar und alle Kopien.

Widerrufsklausel zum Abschreiben

Ich, Vorname Nachname, geboren am TT.MM.JJJJ, von Heimatort, wohnhaft in PLZ Wohnort, Strasse Nr., errichte hiermit bei klarem Verstand und aus freiem Willen mein Testament.

Ich widerrufe hiermit ausdrücklich sämtliche von mir früher errichteten letztwilligen Verfügungen, insbesondere mein Testament vom TT.MM.JJJJ.

Der Zusatz "insbesondere mein Testament vom ..." kostet Sie eine Zeile und erspart den Erben im Zweifelsfall ein Gutachten. Wenn Sie nicht mehr sicher sind, wie viele Fassungen im Umlauf sind, lassen Sie den konkreten Verweis weg und widerrufen pauschal alle früheren Verfügungen.

Weg 2: Nachtrag als eigenständiges Testament

Wenn Sie nur eine Kleinigkeit ergänzen wollen, etwa ein einzelnes Vermächtnis, können Sie ein zweites, kurzes Testament schreiben, das ausdrücklich als Ergänzung bezeichnet wird. Auch dieser Nachtrag muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Er ist ein eigenes Testament, kein Anhang.

Vorsicht mit dem Standardfall in Art. 511 ZGB: Errichten Sie ein neues Testament, ohne das alte ausdrücklich zu widerrufen, so ersetzt das neue das frühere, soweit es sich nicht zweifellos als dessen blosse Ergänzung darstellt. Der gesetzliche Normalfall ist also die Ersetzung, nicht die Addition. Wer ergänzen will, muss das im Text unmissverständlich sagen ("Ergänzend zu meinem Testament vom TT.MM.JJJJ verfüge ich ..."). Andernfalls kann Ihr neues Kurztestament das alte vollständig verdrängen und alles darin Geregelte fällt ersatzlos weg.

Weg 3: Vernichten (Art. 510 ZGB)

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass Sie die Urkunde vernichten. Zerreissen, schreddern oder verbrennen genügt. Wichtig ist Art. 510 Abs. 2 ZGB: Wird die Urkunde durch Zufall oder durch Verschulden Dritter vernichtet, verliert sie ebenfalls ihre Gültigkeit, aber nur, wenn ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann. Lässt sich der Inhalt lückenlos rekonstruieren, etwa aus einer beglaubigten Kopie, gilt das Testament weiter.

Praktische Folge: Wenn Sie widerrufen wollen, vernichten Sie alle Ausfertigungen und Kopien, nicht nur die eine, die gerade auf dem Tisch liegt. Und wenn Sie Ihr Testament nur ersetzen wollen, ist ein sauber formulierter Widerruf im neuen Dokument zuverlässiger als das Papierschreddern allein.

Neu schreiben statt herumkorrigieren

Weil das Ändern eines bestehenden Testaments formal heikler ist als ein sauberer Neuanfang, lohnt sich meist die zweite Variante. Mit unserem geführten Testament-Generator beantworten Sie ein paar Fragen zu Familie und Vermögen und erhalten einen vollständigen Entwurf nach revidiertem Schweizer Erbrecht, inklusive Widerrufsklausel, den Sie nur noch von Hand abschreiben.

Neues Testament erstellen

Warum Durchstreichen und Randnotizen so gefährlich sind

Die häufigste Änderungsmethode ist zugleich die riskanteste: Man nimmt das alte Testament, streicht einen Namen durch, schreibt einen neuen daneben und legt das Blatt zurück in den Ordner.

Das Problem ist formal. Jede Änderung an einem eigenhändigen Testament muss selbst wieder die volle Form von Art. 505 Abs. 1 ZGB erfüllen: vollständig von Hand geschrieben, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung, und unterschrieben. Eine Randnotiz ohne Datum und ohne Unterschrift erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie ist als Verfügung formungültig und damit über die Ungültigkeitsklage nach Art. 520 ZGB angreifbar.

Danach beginnt der eigentliche Ärger, denn nun sind mehrere Auslegungen möglich:

  • Die Streichung wird als Teilwiderruf gewertet, die handschriftliche Ergänzung daneben aber nicht als gültige neue Verfügung. Ergebnis: Der gestrichene Teil fällt weg, ersetzt wird er durch nichts, und insoweit greift die gesetzliche Erbfolge.
  • Die Erben bestreiten, dass die Streichung überhaupt von Ihnen stammt. Jetzt braucht es ein Schriftgutachten, und niemand kann sagen, wann die Streichung erfolgt ist.
  • Die Änderung wird ganz ignoriert, weil sie formungültig ist, und es gilt der ursprüngliche Text, den Sie gerade loswerden wollten.

Alle drei Ergebnisse sind schlecht, und welches davon eintritt, entscheidet nicht mehr die verstorbene Person, sondern ein Gericht. Wer eine Änderung will, schreibt neu.

Sonderfall Erbvertrag: nicht einseitig änderbar

Beim Erbvertrag nach Art. 512 ZGB gilt das Gegenteil des Testaments. Er bindet beide Seiten, und genau das ist sein Zweck. Die Regeln zur Aufhebung stehen in Art. 513 bis 515 ZGB:

  • Art. 513 ZGB: Der Erbvertrag kann jederzeit durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien aufgehoben werden. Beide müssen also mitmachen. Einseitig aufheben können Sie einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag nur, wenn sich die begünstigte Person nach dem Vertragsschluss etwas zuschulden kommen lässt, das einen Enterbungsgrund darstellt. Dieser einseitige Rücktritt erfolgt in Testamentsform.
  • Art. 514 ZGB: Wer aus dem Vertrag Leistungen zu Lebzeiten zugute hat, kann zurücktreten, wenn diese Leistungen nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden. Es gelten die Regeln des Obligationenrechts.
  • Art. 515 ZGB: Erlebt die begünstigte Person den Erblasser nicht, fällt der Vertrag dahin. Eine bereits erfolgte Bereicherung kann zurückgefordert werden.
Wichtig für Ehepaare: Wer einen Erbvertrag geschlossen hat und später etwas ändern will, kann das nicht mit einem neuen Testament tun. Ein Testament, das dem Erbvertrag widerspricht, setzt sich gegen die vertragliche Bindung nicht durch. Nötig ist eine neue öffentliche Beurkundung oder zumindest eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung. Mehr dazu im Beitrag Erbvertrag Schweiz.

Was Scheidung und Trennung bewirken

Viele Menschen vergessen ihr Testament, wenn eine Ehe endet. Das Schweizer Recht federt das seit der Erbrechtsrevision teilweise ab, aber nur teilweise.

Nach rechtskräftiger Scheidung haben die geschiedenen Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht mehr, und sie verlieren nach Art. 120 Abs. 2 ZGB auch Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen, soweit nichts anderes gewollt war. Ein Testament aus der Ehezeit, das die Ex-Partnerin oder den Ex-Partner einsetzt, wird also im Regelfall wirkungslos. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht: Wenn Sie eine bewusste Zuwendung nach der Scheidung wollen oder gerade nicht wollen, schreiben Sie das ausdrücklich hin.

Während eines laufenden Scheidungsverfahrens greift Art. 472 ZGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2023. Der überlebende Ehegatte verliert den Pflichtteilsschutz, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder fortgesetzt wurde oder wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Pflichtteile werden dann so berechnet, als wäre die verstorbene Person nicht verheiratet gewesen. Für eingetragene Partnerschaften gilt das sinngemäss.

Das gesetzliche Erbrecht selbst bleibt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehen. Wer während des Verfahrens stirbt, ohne testiert zu haben, wird also weiterhin vom noch nicht geschiedenen Ehegatten beerbt, nur eben ohne dessen Pflichtteilsschutz. Genau in dieser Phase ist ein aktualisiertes Testament am wichtigsten.

Ein hinterlegtes oder notarielles Testament ändern

Haben Sie Ihr Testament amtlich hinterlegt, etwa beim Notariat, bei der Gemeinde oder beim Bezirksgericht, ändert das nichts an Ihrem Widerrufsrecht. Die Hinterlegung ist eine Aufbewahrung, keine Bindung. Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone lediglich, eine solche Depotmöglichkeit anzubieten (Art. 505 Abs. 2 ZGB); wie die Rückgabe abläuft, regelt jeder Kanton selbst.

In der Praxis läuft es überall ähnlich:

  • Sie holen das eigenhändige Testament persönlich und gegen Ausweis bei der hinterlegenden Stelle zurück. Eine Begründung ist nicht nötig.
  • Sie vernichten es und hinterlegen anschliessend das neue Exemplar.
  • Für Rückzug und neue Hinterlegung fällt je nach Kanton eine kleine Gebühr an, typischerweise im zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Frankenbereich. Im Kanton Aargau etwa kostet die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung beim Bezirksgericht pauschal 100 Franken, im Thurgau ebenfalls 100 Franken inklusive Rückzug.

Ein öffentliches Testament nach Art. 499 ZGB können Sie ebenso frei widerrufen. Sie sind dafür nicht an die Urkundsperson gebunden, die es errichtet hat, und Sie dürfen ein öffentliches Testament auch durch ein neues eigenhändiges Testament aufheben. Sauberer ist es allerdings, den Widerruf bei einer Urkundsperson formell festhalten zu lassen, damit die Originalurkunde nicht unwidersprochen im Archiv liegen bleibt und im Todesfall eröffnet wird.

Sechs Anlässe, bei denen Sie Ihr Testament prüfen sollten

  • Geburt oder Adoption eines Kindes. Neue Nachkommen verändern die Pflichtteile und damit die frei verfügbare Quote.
  • Heirat, Trennung, Scheidung oder eingetragene Partnerschaft. Jede dieser Zäsuren verschiebt die gesetzliche Erbfolge.
  • Tod einer eingesetzten Person. Ohne Ersatzverfügung fällt der betreffende Teil an die gesetzlichen Erben.
  • Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft. Ein Vermächtnis über eine Wohnung, die es nicht mehr gibt, läuft ins Leere.
  • Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland in die Schweiz. Der letzte Wohnsitz entscheidet über das anwendbare Erbrecht und die zuständige Behörde.
  • Gesetzesänderungen. Die Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 hat den Pflichtteil der Eltern abgeschafft und den der Nachkommen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt. Wer vor 2023 testiert hat, verschenkt womöglich Gestaltungsspielraum.

Ein guter Rhythmus für alle anderen Fälle: alle fünf Jahre einmal durchlesen. Meist dauert das zehn Minuten und Sie legen das Blatt unverändert zurück.

Häufig gestellte Fragen

Wie oft darf ich mein Testament ändern?

So oft Sie wollen. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze und keine Sperrfrist. Massgebend ist immer die zeitlich letzte formgültige Verfügung, deshalb ist das Datum auf jedem Testament so wichtig.

Muss ich das alte Testament wirklich vernichten?

Wenn das neue Testament einen ausdrücklichen Widerruf enthält, ist die Vernichtung rechtlich nicht zwingend. Praktisch ist sie trotzdem sinnvoll: Zwei Dokumente in zwei Schubladen führen fast immer zu Diskussionen, welches das jüngere ist. Ausnahme: Bei einem hinterlegten oder öffentlichen Testament sprechen Sie den Widerruf besser mit der aufbewahrenden Stelle ab.

Was passiert, wenn ich das Datum vergesse?

Die Datierung gehört zur Form des eigenhändigen Testaments (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Ein Datumsmangel führt allerdings nicht mehr automatisch zur Ungültigkeit: Art. 520a ZGB entschärft genau diesen Fall, wenn sich die nötigen Angaben anderweitig feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung nicht entscheidend ist. Darauf ankommen lassen sollten Sie es nicht, es kostet nichts, das Datum sauber hinzuschreiben.

Muss ich meine Kinder über eine Änderung informieren?

Nein. Solange Sie leben, hat niemand einen Anspruch darauf, Ihr Testament zu kennen. Erst nach dem Tod wird es durch die zuständige Behörde eröffnet und den Beteiligten mitgeteilt (Art. 557 f. ZGB).

Kann ich nur einen Teil widerrufen?

Ja, Art. 509 ZGB erlaubt ausdrücklich den teilweisen Widerruf. In der Praxis ist ein vollständig neu geschriebenes Testament trotzdem sicherer, weil es Auslegungsfragen darüber vermeidet, welcher Teil noch gilt und welcher nicht.

Was kostet eine Testamentsänderung?

Ein neues eigenhändiges Testament kostet nichts ausser Papier, Stift und einer halben Stunde Zeit. Kosten entstehen nur bei öffentlicher Beurkundung, bei einer amtlichen Hinterlegung oder bei anwaltlicher Beratung. Eine Übersicht über die kantonalen Ansätze finden Sie im Beitrag Testament Kosten Schweiz.

Kann ich mein Testament noch ändern, wenn ich an Demenz erkrankt bin?

Entscheidend ist die Urteilsfähigkeit im Moment der Errichtung, nicht die Diagnose. Eine beginnende Demenz schliesst ein gültiges Testament nicht aus. Weil solche Testamente aber besonders häufig angefochten werden, ist in dieser Situation die öffentliche Beurkundung mit ärztlichem Urteilsfähigkeitszeugnis der deutlich sicherere Weg.

Weiterführende offizielle Quellen

Nächste Schritte

Wenn Sie ohnehin neu schreiben, lohnt sich der Blick auf die aktuellen Pflichtteile: Pflichtteil Schweiz und gesetzliche Erbfolge in der Schweiz. Fertige Muster zum Abschreiben finden Sie unter Testament Vorlage Schweiz.

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein Testament wird erst gültig, wenn es vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname, Ort und Datum unterschrieben wird (§ 2247 BGB). Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Testament ohne Notar.

Das schweizerisches Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist ungültig (ausser beim notariellen Testament). Kostenlose Muster finden Sie in unserem Ratgeber mit Testament-Vorlagen.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch ein Testament entzogen werden. Unser Entwurf berücksichtigt dies bei der Formulierung. Alle Details und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Pflichtteil-Ratgeber.

Am sichersten ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) für eine Pauschalgebühr von 75 €. Alternativ können Sie es an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren. Mehr zur Aufbewahrung in unserem Ratgeber.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Ausführliche Informationen in unserem Berliner Testament Ratgeber.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues Testament und widerrufen darin das alte. Alle Methoden erklärt unser Ratgeber: Testament ändern.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

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