Während Deutschland das Berliner Testament kennt, in dem sich Ehepaare gegenseitig zu Erben einsetzen, ist in der Schweiz ein anderes Instrument das Mass aller Dinge: der Erbvertrag nach Art. 494 bis 497 und 512 bis 516 ZGB. Er ist die einzige Form der Nachlassplanung, mit der mehrere Personen verbindliche, gegenseitige Verfügungen treffen können.
Kurz beantwortet
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche letztwillige Verfügung zwischen mindestens zwei Personen, die vor einem Notar und in Anwesenheit von zwei Zeugen abgeschlossen wird (Art. 512 ZGB). Anders als ein Testament bindet er alle Vertragsparteien und lässt sich nur einvernehmlich oder bei groben Verfehlungen auflösen. Nur mit einem Erbvertrag ist ein Pflichtteilsverzicht möglich. Er lohnt sich vor allem für Konkubinatspaare, Patchwork-Familien und Unternehmerfamilien. Die Kosten liegen je nach Kanton und Vermögen meist zwischen 1'000 und 4'000 Franken.
Auf dieser Seite erklären wir, wann sich ein Erbvertrag lohnt, was er gegenüber einem einfachen Testament kostet und welche Form er hat. Besonders interessant ist er für Konkubinatspaare, Patchwork-Familien und Unternehmerfamilien, weil er Bindungen schafft, die ein Testament nicht erreichen kann.
Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist eine vertragliche letztwillige Verfügung zwischen mindestens zwei Personen. Er muss vor einem Notar (öffentliche Urkundsperson) und in Anwesenheit von zwei Zeugen abgeschlossen werden (Art. 512 ZGB). Eine handschriftliche Form, wie beim eigenhändigen Testament, ist nicht zulässig.
Inhaltlich kann der Erbvertrag fast alles regeln, was auch ein Testament regeln kann, und mehr:
- Erbeinsetzung: wechselseitige oder einseitige Begünstigung als Erben
- Vermächtnisse: einzelne Gegenstände oder Geldbeträge
- Pflichtteilsverzicht: Verzicht eines Pflichtteilsberechtigten auf seinen Anteil (geht nur per Erbvertrag, nicht per Testament)
- Erbverzicht gegen Abfindung: Ein Kind erhält zu Lebzeiten eine Schenkung und verzichtet auf weitere Ansprüche
- Auflagen und Bedingungen: Pflicht, das Erbe für bestimmte Zwecke zu verwenden
Testament oder Erbvertrag, was passt wann?
| Kriterium | Eigenhändiges Testament | Erbvertrag |
|---|---|---|
| Form | Handschriftlich, datiert, unterschrieben | Notarielle Beurkundung mit zwei Zeugen |
| Kosten | 0 CHF | i. d. R. 1'000 bis 4'000 CHF (kantonsabhängig) |
| Bindungswirkung | Keine, jederzeit einseitig widerrufbar | Bindet alle Vertragsparteien |
| Mehrere Personen möglich? | Nein (jeder verfügt für sich) | Ja, gegenseitig oder mehrseitig |
| Pflichtteilsverzicht | Nicht möglich | Möglich |
| Änderung nach Vertragsschluss | Jederzeit möglich | Nur einvernehmlich oder bei groben Verstössen |
Wann lohnt sich der Erbvertrag?
1. Ehepaar mit gegenseitiger Maximalbegünstigung
Ein häufiges Modell: Die Ehepartner setzen sich gegenseitig auf die maximal verfügbare Quote ein und vereinbaren, dass das den Kindern zustehende Pflichtteilsvermögen erst nach dem Tod des länger lebenden Partners ausbezahlt wird. So bleibt der überlebende Partner finanziell abgesichert, ohne dass die Kinder zu Lebzeiten Auszahlungen einfordern können.
2. Konkubinatspaar
Da Konkubinatspartner in der Schweiz kein gesetzliches Erbrecht haben, ist ein Erbvertrag oft die beste Lösung, um sich gegenseitig abzusichern. Im Erbvertrag können beide Partner gegenseitige Erbeinsetzungen treffen, die für beide bindend sind, und auf Pflichtteile zugunsten der eigenen Kinder hinwirken.
3. Patchwork-Familie
In Patchwork-Konstellationen, eigene Kinder, Stiefkinder, gemeinsame Kinder, ist es oft entscheidend, dass die getroffenen Regelungen nicht einseitig geändert werden können. Hier sorgt der Erbvertrag für die nötige Verbindlichkeit: Was vereinbart wurde, gilt, auch wenn sich die Beziehung später trübt.
4. Unternehmens- oder Hofnachfolge
Soll ein Familienunternehmen oder ein Bauernhof an ein bestimmtes Kind übergehen, während die anderen Kinder mit einer Abfindung zu Lebzeiten zufrieden gestellt werden, ist der Pflichtteilsverzicht im Erbvertrag das einzig sichere Instrument. Andernfalls könnten die übergangenen Geschwister nach dem Tod ihren Pflichtteil einfordern und das Unternehmen zur Liquidation zwingen.
5. Vorzeitige Erbteilung mit Erbverzicht
Eltern, die einem Kind beim Hauskauf, einer Ausbildung oder Firmengründung erheblich helfen, lassen den Vorbezug oft mit einem Erbverzichtsvertrag absichern. Das Kind erhält seine «Vorschuss-Erbschaft» heute und verzichtet auf weitere Ansprüche im Todesfall, Streit beim Erbgang ist damit vermieden.
Formvorschriften, was muss ein gültiger Erbvertrag erfüllen?
Der Erbvertrag muss nach Art. 512 ZGB:
- Vor einer Urkundsperson (Notar) abgeschlossen werden,
- in Gegenwart von zwei Zeugen, die nicht selbst durch den Vertrag begünstigt sind und nicht nahe Verwandte einer begünstigten Person sind,
- von allen Vertragsparteien gleichzeitig unterzeichnet werden,
- als öffentliche Urkunde in der vorgeschriebenen Form (kantonale Notariatsgesetze).
Wird auch nur eine dieser Vorschriften verletzt, ist der gesamte Erbvertrag formungültig.
Was kostet ein Erbvertrag?
Die Kosten variieren stark nach Kanton und Vermögenshöhe. Faustregel:
- Einfacher Ehegatten-Erbvertrag (mittlerer Nachlass, klare Verhältnisse): 1'000 bis 2'500 CHF
- Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht: 1'500 bis 3'500 CHF
- Komplexer Erbvertrag (Patchwork, Unternehmen, mehrere Liegenschaften): 3'000 bis 6'000 CHF und mehr
Die Notariatsgebühren sind kantonal geregelt, in einigen Kantonen (etwa Bern oder Tessin) gibt es feste Tarife, in anderen (etwa Zürich) freie Gebühren. Holen Sie ruhig zwei Offerten ein.
Änderung und Aufhebung des Erbvertrags
Anders als beim Testament gilt: Was im Erbvertrag steht, bindet. Es gibt nur zwei Wege zur Änderung (Art. 513 bis 514 ZGB):
- Einvernehmliche Aufhebung durch alle Vertragsparteien, in der Form eines neuen, ebenso notariell beurkundeten Erbvertrags.
- Einseitige Aufhebung nur in Ausnahmefällen: bei groben Verfehlungen einer Vertragspartei, die nach Art. 477 ZGB zur Enterbung berechtigen würden, oder durch Klage wegen wesentlicher Vermögensänderung beim Vertragspartner.
Häufig gestellte Fragen zum Erbvertrag
Kann ich einen Erbvertrag handschriftlich errichten?
Nein. Der Erbvertrag verlangt zwingend die öffentliche Beurkundung durch einen Notar (Art. 512 ZGB). Ein handschriftlicher «Erbvertrag» ist als Erbvertrag ungültig, er kann höchstens als gemeinsame Absichtserklärung dienen, aber nicht als verbindliche letztwillige Verfügung.
Brauchen wir als Konkubinatspaar einen Erbvertrag oder reichen Testamente?
Beides ist denkbar. Wenn Sie sich nur gegenseitig im Rahmen Ihrer freien Quote begünstigen wollen und Vertrauen besteht, dass beide Partner ihr Testament nicht heimlich ändern, reichen zwei aufeinander abgestimmte Testamente. Wer aber Sicherheit will (z. B. weil gemeinsam eine Liegenschaft gekauft wurde), sollte zum Erbvertrag greifen.
Was passiert mit dem Erbvertrag bei Scheidung?
Erbverträge zwischen Ehegatten werden mit der Scheidung nicht automatisch aufgehoben, anders als das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Wer geschieden ist und einen Ehegatten-Erbvertrag hat, sollte ihn ausdrücklich aufheben lassen, sonst gilt er weiter.
Kann ein Pflichtteilsverzicht rückgängig gemacht werden?
Nur einvernehmlich, durch einen neuen notariell beurkundeten Erbvertrag. Wer einmal verzichtet hat, kann nicht einseitig zurücktreten, das ist gerade der Sinn der Bindungswirkung.
Was kostet ein Erbvertrag in der Schweiz?
Die Notariatsgebühren sind kantonal geregelt. Ein einfacher Ehegatten-Erbvertrag kostet meist 1'000 bis 2'500 Franken, ein Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht 1'500 bis 3'500 Franken. Bei komplexen Konstellationen mit Patchwork, Unternehmen oder mehreren Liegenschaften sind es 3'000 bis 6'000 Franken und mehr.
Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Ein Testament kann jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden und wird handschriftlich errichtet. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, bindet dagegen alle Vertragsparteien und kann nur einvernehmlich aufgehoben werden. Nur der Erbvertrag ermöglicht zudem einen Pflichtteilsverzicht.
Nächste Schritte
Wenn Sie zwischen Testament und Erbvertrag schwanken: Für die meisten Schweizer Haushalte mit klaren Verhältnissen reicht ein eigenhändiges Testament völlig aus. Den passenden Entwurf erstellen Sie kostenlos mit unserem Testament-Generator oder anhand der Testament-Vorlagen. Wer dagegen Konkubinat, Patchwork oder Pflichtteilsverzicht regeln muss, sollte den Gang zum Notar nicht scheuen, die Investition zahlt sich im Erbgang aus. Den Gesetzestext zum Erbvertrag finden Sie auf fedlex.admin.ch.