Was ist mit Online-Konten nach Tod? (Digitaler Nachlass Schweiz)

· Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Was passiert mit Ihren E-Mails, Fotos, Profilen und Online-Konten, wenn Sie sterben? In der Schweiz nutzen 97 Prozent der Bevölkerung das Internet, doch kaum jemand regelt, was mit dem digitalen Leben nach dem Tod geschehen soll. Bis zum Jahr 2100 könnten allein 1,4 Milliarden Facebook-Profile verwaist sein, und ab etwa 2070 könnten die Toten die Lebenden im Netzwerk überholen.

Kurz zusammengefasst

In der Schweiz nutzen 97 Prozent der Bevölkerung das Internet und rund 5,7 Millionen Menschen sind auf Social Media aktiv, doch kaum jemand regelt, was mit dem digitalen Leben nach dem Tod geschehen soll. Bis zum Jahr 2100 könnten allein 1,4 Milliarden Facebook-Profile verwaist sein, und ab etwa 2070 könnten die Toten die Lebenden im Netzwerk überholen. Wer nicht vorsorgt, hinterlässt den Angehörigen ein kaum lösbares Problem.

Diese Seite bündelt die wichtigsten Statistiken zum digitalen Nachlass in der Schweiz: wie gross die digitale Spur ist, wie wenige vorsorgen, was Hinterbliebenen droht, was das Schweizer Recht dazu sagt und wie sich der digitale Nachlass regeln lässt. Jede Zahl ist mit einer Quelle verlinkt, die Sie am Ende der Seite finden.

Wie gross der digitale Fussabdruck in der Schweiz ist

Praktisch die gesamte Schweizer Bevölkerung ist online, und mit jedem Konto, jedem Foto und jeder E-Mail wächst der digitale Nachlass, den man dereinst hinterlässt.

1. 97 Prozent der Schweizer Bevölkerung nutzen das Internet

Gemäss der Erhebung des Bundesamts für Statistik nutzten 2023 rund 97 Prozent der Bevölkerung ab 15 Jahren das Internet, und 98 Prozent der Haushalte verfügten zu Hause über einen Internetzugang. Wer online lebt, hinterlässt zwangsläufig auch online Spuren.1

2. 5,7 Millionen Menschen sind auf Social Media aktiv

Laut dem IGEM-Digimonitor 2025 nutzen rund 5,7 Millionen Personen, also 89 Prozent der Bevölkerung zwischen 15 und 75 Jahren, zumindest gelegentlich eine Social-Media-Plattform. Knapp zwei Drittel (64 Prozent) sind sogar täglich aktiv. Diese Profile verschwinden nicht von selbst, wenn jemand stirbt.2

3. 97 Prozent lesen digitale Nachrichten

Der IGEM-Digimonitor 2025 zeigt, dass 6,1 Millionen Menschen (97 Prozent der 15- bis 75-Jährigen) zumindest gelegentlich digitale News konsumieren. Hinter dieser breiten Nutzung stehen unzählige Konten, Abonnements und Logins, die im Todesfall geregelt werden müssen.3

Wenn die Toten die Lebenden überholen

Soziale Netzwerke werden mit jedem Jahr zu grösseren digitalen Friedhöfen. Eine vielzitierte Studie der Universität Oxford macht das Ausmass greifbar.

4. Bis 2100 könnten 1,4 Milliarden Facebook-Profile verwaist sein

Forschende des Oxford Internet Institute berechneten 2019, dass allein auf Basis der Nutzerzahlen von 2018 mindestens 1,4 Milliarden Facebook-Mitglieder vor dem Jahr 2100 sterben werden. In diesem Szenario könnten die verstorbenen Profile die lebenden bereits um 2070 zahlenmässig übertreffen.4

5. Im Extremszenario bis zu 4,9 Milliarden tote Konten

Wächst Facebook weiter wie bisher, könnte die Zahl der verstorbenen Nutzerinnen und Nutzer laut der Oxford-Studie bis Ende des Jahrhunderts auf bis zu 4,9 Milliarden ansteigen. Die Forschenden warnen, dass damit eine offene Frage verbunden ist: Wem gehören all diese Daten, und wer verwaltet sie?5

Warum so wenige Menschen ihren digitalen Nachlass regeln

Obwohl fast alle online sind, kümmern sich die wenigsten um das, was nach dem Tod mit ihren Konten geschieht. Selbst beim klassischen Testament besteht in der Schweiz eine grosse Lücke.

6. Erst 32 Prozent der über 45-Jährigen haben ein Testament

Eine repräsentative DemoSCOPE-Umfrage im Auftrag der Allianz für das Gemeinwohl (2024, 1014 Befragte ab 45 Jahren) ergab, dass erst 32 Prozent ein Testament verfasst haben und weitere 10 Prozent dies demnächst planen. Wer schon das Testament aufschiebt, hat den digitalen Nachlass meist gar nicht auf dem Radar.6

7. 60 Prozent setzen sich mit einem Vorsorgeauftrag auseinander

Laut derselben DemoSCOPE-Umfrage beschäftigen sich inzwischen 60 Prozent der über 45-Jährigen mit einem Vorsorgeauftrag, doppelt so viele wie zwei Jahre zuvor. Ein Vorsorgeauftrag kann auch den Zugriff auf digitale Konten regeln, doch genutzt wird diese Möglichkeit bisher kaum.7

8. Im DACH-Raum haben 80 Prozent gar nichts geregelt

Eine repräsentative Bitkom-Befragung in Deutschland zeigt das verbreitete Muster: 80 Prozent der Internetnutzenden haben ihren digitalen Nachlass überhaupt nicht geregelt, nur je 9 Prozent vollständig oder teilweise. Da die Rechtslage und das Verhalten im DACH-Raum ähnlich sind, lässt sich die Tendenz auf die Schweiz übertragen.8

Das Problem für die Hinterbliebenen

Wer den digitalen Nachlass nicht regelt, hinterlässt den Angehörigen oft ein Knäuel aus gesperrten Konten, laufenden Abos und unauffindbaren Erinnerungen.

9. Login-Daten dokumentiert, aber Social Media bleibt offen

Von den wenigen, die im DACH-Raum überhaupt vorsorgen, haben laut Bitkom 77 Prozent die Zugangsdaten für Geräte wie Smartphone oder Laptop hinterlegt und 45 Prozent jene für E-Mail- oder Online-Banking-Konten. Doch nur 15 Prozent regeln den Zugang zu ihren Social-Media-Profilen, die deshalb oft jahrelang offen bleiben.9

10. Erbengemeinschaft muss gemeinsam und einstimmig handeln

Nach Schweizer Recht geht der digitale Nachlass an die Erbengemeinschaft über, die nur gemeinsam und einstimmig handeln kann. Sind sich die Erben uneinig oder kennen die Konten nicht, bleiben Fotos, E-Mails und Profile häufig blockiert. Ein Willensvollstrecker mit klaren Zugangsanweisungen kann dieses Patt vermeiden.10

Was das Schweizer Recht über den digitalen Nachlass sagt

Die Schweiz kennt kein eigenes Gesetz für den digitalen Nachlass. Es gelten die allgemeinen Regeln des Erbrechts, was zu praktischen Tücken führt.

11. Der digitale Nachlass geht per Universalsukzession an die Erben

Nach Artikel 560 ZGB geht das gesamte Vermögen, also auch der digitale Nachlass, mit dem Tod automatisch und ohne weiteres Zutun auf die Erben über (Universalsukzession). In der Praxis stehen dem aber AGB der Anbieter, ausländisches Recht und Passwörter oder Zwei-Faktor-Sperren entgegen.11

12. Das revidierte Datenschutzgesetz schützt nur lebende Personen

Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) ist seit dem 1. September 2023 in Kraft, gilt aber ausdrücklich nur für natürliche Personen zu Lebzeiten. Daten Verstorbener fallen damit nicht unter den Datenschutz, sondern unter das Erbrecht. Wer regeln will, was mit den eigenen Daten geschieht, muss selbst vorsorgen.12

Was die Plattformen anbieten

Die grossen Anbieter haben Werkzeuge geschaffen, mit denen man zu Lebzeiten festlegen kann, was nach dem Tod mit dem Konto passiert. Genutzt werden sie noch viel zu selten.

13. Google: bis zu 10 vertrauenswürdige Kontakte

Mit dem Kontoinaktivität-Manager von Google lässt sich festlegen, dass nach einer selbst gewählten Zeit der Inaktivität bis zu 10 vertrauenswürdige Personen benachrichtigt werden und ausgewählte Daten erhalten. So entscheidet man selbst, wer im Ernstfall Zugriff auf E-Mails, Fotos und Dokumente bekommt.13

14. Apple lässt einen Nachlasskontakt bestimmen

Über die Funktion Nachlasskontakt können Apple-Nutzerinnen und -Nutzer eine oder mehrere Personen festlegen, die nach dem Tod auf das Apple-Konto zugreifen dürfen. Der Nachlasskontakt benötigt dafür einen speziellen Zugriffsschlüssel und eine Sterbeurkunde, um Fotos, Dateien und Notizen zu erhalten.14

15. Facebook kennt Gedenkzustand und Nachlasskontakt

Bei Facebook kann ein Profil nach dem Tod in den Gedenkzustand versetzt werden, erkennbar am Zusatz "In Erinnerung". Ein zu Lebzeiten benannter Nachlasskontakt darf dann etwa eine letzte Mitteilung verfassen oder das Profilbild ändern, nicht aber sich anmelden oder private Nachrichten lesen.15

Digitale Vermögenswerte mit echtem Wert

Der digitale Nachlass ist nicht nur emotional, sondern oft auch finanziell wertvoll. Bei Kryptowährungen kann ein vergessener Schlüssel ein ganzes Vermögen unwiederbringlich vernichten.

16. Geschätzt 2,3 bis 3,7 Millionen Bitcoin sind für immer verloren

Analysen, unter anderem von Chainalysis, gehen davon aus, dass zwischen 2,3 und 3,7 Millionen Bitcoin dauerhaft unzugänglich sind, also rund 11 bis 18 Prozent der maximal möglichen 21 Millionen. Ein häufiger Grund: Besitzer sterben, ohne dass jemand den privaten Schlüssel kennt.16

17. Ohne privaten Schlüssel ist die Kryptowährung verloren

Das VZ VermögensZentrum hält fest, dass nur Zugriff auf eine Kryptowährung hat, wer den privaten Schlüssel besitzt. Fehlen den Erben diese Angaben, sind die Vermögenswerte unwiederbringlich weg. Der Schlüssel selbst sollte nie direkt ins Testament geschrieben werden, da ihn dort jeder lesen könnte.17

18. 1749 Blockchain-Firmen im Schweizer Crypto Valley

Die Schweiz und Liechtenstein zählten 2025 laut Switzerland Global Enterprise 1749 aktive Blockchain-Unternehmen, davon allein 719 (41 Prozent) im Kanton Zug. In einem Land mit so viel digitalem Vermögen wird die geregelte Weitergabe von Wallets und Schlüsseln zu einer wachsenden Frage der Nachlassplanung.18

Vorsorgen, damit nichts verloren geht

Den digitalen Nachlass zu regeln ist mit wenig Aufwand möglich. Wichtig ist, die eigenen Wünsche schriftlich und auffindbar festzuhalten.

19. Eine Vollmacht über den Tod hinaus schafft Handlungsfähigkeit

Wer einen Willensvollstrecker einsetzt oder eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, ermöglicht eine handlungsfähige Person, die unabhängig von der Erbengemeinschaft auf Konten zugreifen kann. So lassen sich laufende Abos kündigen und Profile schliessen, ohne dass alle Erben gemeinsam zustimmen müssen.19

20. Die Schweiz hat kein eigenes Gesetz zum digitalen Nachlass

Da es in der Schweiz bis heute keine spezielle gesetzliche Regelung zum digitalen Nachlass gibt, muss jede Person selbst vorsorgen. Empfohlen werden eine aktuelle Liste der Konten, ein Passwort-Manager sowie eine klare Anweisung, ergänzend zu einer letztwilligen Verfügung, was mit den digitalen Daten geschehen soll.20

Der digitale Nachlass gehört zu einer durchdachten Vorsorge dazu. Wer seine Online-Konten regelt und seine Wünsche in einer letztwilligen Verfügung festhält, erspart den Hinterbliebenen gesperrte Konten und laufende Kosten. Wer einen geführten Einstieg sucht, kann unseren Testament-Generator nutzen oder sich in den Beiträgen Testament schreiben, Wie viele haben ein Testament? und Erbstreit Statistiken einlesen.

Diese Daten verwenden

Betreiben Sie eine Website oder schreiben Sie einen Artikel? Verlinken Sie mit diesem fertigen Snippet auf diese Auswertung:

HTML

<a href="https://testamentschweiz.ch/blog/digitaler-nachlass-statistiken-schweiz/">Was ist mit Online-Konten nach Tod? (Digitaler Nachlass Schweiz)</a> – Testament Schweiz

Diese Statistiken zitieren

Alle Zahlen dürfen Sie frei für eigene Artikel, Studien oder Präsentationen verwenden. Bitte mit Quellenangabe und Link auf diese Seite. Wählen Sie ein Zitierformat und kopieren Sie es mit einem Klick:

APA

Kuch, M. (2026). Was ist mit Online-Konten nach Tod? (Digitaler Nachlass Schweiz). Testament Schweiz. https://testamentschweiz.ch/blog/digitaler-nachlass-statistiken-schweiz/

MLA

Kuch, Max. "Was ist mit Online-Konten nach Tod? (Digitaler Nachlass Schweiz)" Testament Schweiz, 2026, testamentschweiz.ch/blog/digitaler-nachlass-statistiken-schweiz/

Chicago

Kuch, Max. "Was ist mit Online-Konten nach Tod? (Digitaler Nachlass Schweiz)" Testament Schweiz, 2026. https://testamentschweiz.ch/blog/digitaler-nachlass-statistiken-schweiz/

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Menschen nutzen in der Schweiz das Internet?

Rund 97 Prozent der Bevölkerung ab 15 Jahren nutzten 2023 das Internet, und 98 Prozent der Haushalte verfügten über einen Internetzugang. Etwa 5,7 Millionen Menschen sind zumindest gelegentlich auf Social Media aktiv.

Was passiert mit Online-Konten nach dem Tod?

Ohne Vorsorge bleiben Profile, E-Mail-Konten und Abonnements oft bestehen und lassen sich von den Hinterbliebenen nur schwer auflösen. Bis 2100 könnten allein 1,4 Milliarden Facebook-Profile verwaist sein.

Warum sollte man den digitalen Nachlass regeln?

Weil die allermeisten Menschen online leben, aber kaum jemand vorsorgt. Fehlen Zugangsdaten und Anweisungen, stehen Angehörige vor gesperrten Konten und verlieren mitunter Fotos, Dokumente und digitale Vermögenswerte mit echtem Wert.

Quellenverzeichnis

  1. 1BFS (bfs.admin.ch)
  2. 2IGEM (igem.ch)
  3. 3IGEM (igem.ch)
  4. 4EurekAlert (eurekalert.org)
  5. 5EurekAlert (eurekalert.org)
  6. 620 Minuten (20min.ch)
  7. 720 Minuten (20min.ch)
  8. 8Bitkom (Deutschland) (bitkom.org)
  9. 9Bitkom (Deutschland) (bitkom.org)
  10. 10HSLU (hub.hslu.ch)
  11. 11HSLU (hub.hslu.ch)
  12. 12datenrecht.ch (Walder Wyss) (datenrecht.ch)
  13. 13Google-Konto-Hilfe (support.google.com)
  14. 14Apple Support (support.apple.com)
  15. 15Facebook-Hilfebereich (facebook.com)
  16. 16Ledger (ledger.com)
  17. 17VZ VermögensZentrum (vermoegenszentrum.ch)
  18. 18Switzerland Global Enterprise (s-ge.com)
  19. 19HSLU (hub.hslu.ch)
  20. 20DeinAdieu (deinadieu.ch)
Max Kuch

Über den Autor

Max Kuch

Max Kuch beschäftigt sich seit Jahren mit Erbrecht, Nachlassplanung und Verbraucherthemen rund um das Vererben. Für Testament Schweiz sichtet und bündelt er offizielle Daten und repräsentative Studien, hier etwa des Bundesamts für Statistik, des IGEM-Digimonitors, der HSLU und des Oxford Internet Institute, und bereitet die Zahlen verständlich auf.

Ihr persönlicher Testamentsentwurf in 15 Minuten

Beantworten Sie ein paar einfache Fragen und erhalten Sie einen auf Ihre Situation zugeschnittenen Entwurf, sofort als PDF, Word und OpenOffice.

Jetzt Testament erstellen

Personalisiert · Rechtlich fundiert · Sofort herunterladbar

Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein Testament wird erst gültig, wenn es vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname, Ort und Datum unterschrieben wird (§ 2247 BGB). Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Testament ohne Notar.

Das schweizerisches Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist ungültig (ausser beim notariellen Testament). Kostenlose Muster finden Sie in unserem Ratgeber mit Testament-Vorlagen.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch ein Testament entzogen werden. Unser Entwurf berücksichtigt dies bei der Formulierung. Alle Details und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Pflichtteil-Ratgeber.

Am sichersten ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Amtsgericht) für eine Pauschalgebühr von 75 €. Alternativ können Sie es an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren. Mehr zur Aufbewahrung in unserem Ratgeber.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Ausführliche Informationen in unserem Berliner Testament Ratgeber.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues Testament und widerrufen darin das alte. Alle Methoden erklärt unser Ratgeber: Testament ändern.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.

SSL-verschlüsselt

Daten sind sicher

Datenschutz

DSG-konform

Support

Per E-Mail erreichbar

Rechtlich fundiert

Aktuelle Rechtssprechung