Pflichtteil-Rechner Schweiz

Berechnen Sie den Pflichtteil nach revidiertem ZGB (Erbrechtsrevision 2023) für Nachkommen und Ehegatten.

Reiner Nachlass (Aktiven abzüglich Schulden), nach güterrechtlicher Auseinandersetzung.

Hinweis: Seit der Erbrechtsrevision (in Kraft seit 1.1.2023) haben Eltern keinen Pflichtteilsanspruch mehr (Art. 471 ZGB). Eltern erben gesetzlich nur, wenn keine Nachkommen vorhanden sind.

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Was ist der Pflichtteil in der Schweiz?

Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil am Nachlass, den der Erblasser bestimmten nahen Angehörigen nicht entziehen kann. Er ist in Art. 470 ff. ZGB geregelt. Mit der Erbrechtsrevision (in Kraft seit 1. Januar 2023) wurden die Pflichtteile spürbar reduziert.

Pflichtteilsberechtigte nach revidiertem ZGB

Seit dem 1.1.2023 sind nur noch zwei Personengruppen pflichtteilsgeschützt (Art. 471 ZGB):

  • Nachkommen (Kinder, Enkel bei Vorversterben): Pflichtteil neu 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs (vorher 3/4).
  • Überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner: Pflichtteil 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs (unverändert).

Wichtig: Eltern haben seit 2023 keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Auch Geschwister, Konkubinatspartner und entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Beispiel: Verheiratet mit zwei Kindern

Nachlass nach Güterausgleich: 600'000 CHF. Gesetzlicher Erbanspruch: Ehegatte 1/2 (= 300'000 CHF), die zwei Kinder je 1/4 (= je 150'000 CHF). Pflichtteile (je 1/2 davon): Ehegatte 150'000 CHF, jedes Kind 75'000 CHF. Frei verfügbar: 300'000 CHF (= 50% des Nachlasses).

Was sich seit 2023 geändert hat

  • Pflichtteil der Nachkommen: von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbteils reduziert.
  • Eltern verlieren ihren Pflichtteil vollständig.
  • Die freie Quote des Erblassers steigt — mehr Spielraum für Konkubinatspartner, Stiefkinder oder gemeinnützige Organisationen.
  • Während eines Scheidungsverfahrens entfällt der Pflichtteil des Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 472 ZGB).

Geltendmachung des Pflichtteils: Herabsetzungsklage

Ist der Pflichtteil durch Verfügungen verletzt (Testament, lebzeitige Schenkung), können Pflichtteilserben mittels Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB) ihren Anteil zurückfordern. Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Verletzung, längstens zehn Jahre nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung (Art. 533 ZGB).

Pflichtteilsverzicht und Erbverzichtsvertrag

Ein Pflichtteilserbe kann zu Lebzeiten des Erblassers schriftlich auf seinen Pflichtteil verzichten (Art. 495 ZGB, sog. Erbverzichtsvertrag). Häufige Anwendung: Patchwork-Familien, Unternehmensnachfolge, Abfindung gegen Einmalzahlung. Der Verzicht ist öffentlich zu beurkunden.

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