Erbbescheinigung Schweiz: Antrag, Kosten, Dauer (2026)

· Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Kurz beantwortet

Die Erbbescheinigung ist das Dokument, mit dem Erbinnen und Erben gegenüber Banken, Versicherungen und dem Grundbuchamt nachweisen, dass sie erbberechtigt sind. Grundlage ist Art. 559 ZGB. Ausgestellt wird sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten, und nur wenn niemand die Berechtigung ausdrücklich bestritten hat. Zuständig ist je nach Kanton das Bezirksgericht, das Erbschaftsamt, das Notariat oder die Gemeinde. Die Gebühren liegen im Normalfall zwischen rund 50 und 1000 Franken.

Wenn ein Mensch stirbt, sperren Banken in der Schweiz die Konten. Das Grundbuchamt trägt niemanden um. Versicherungen zahlen nicht aus. Alle diese Stellen wollen erst wissen, wem der Nachlass zusteht, und dafür verlangen sie ein einziges Dokument: die Erbbescheinigung. Sie heisst je nach Region auch Erbenschein, Erbschein oder Erbenbescheinigung, und in der Romandie certificat d'héritier. Gemeint ist immer dasselbe Papier.

Was die Erbbescheinigung ist, und was sie nicht ist

Art. 559 Abs. 1 ZGB regelt sie in einem einzigen langen Satz. Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten deren Berechtigung nicht ausdrücklich bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

Daraus lassen sich vier Punkte ableiten, die im Alltag den Unterschied machen:

  • Sie kommt nicht automatisch. Die Bescheinigung wird nur "auf ihr Verlangen" ausgestellt. Wer nichts beantragt, bekommt nichts.
  • Es gilt eine Wartefrist von einem Monat. Sie beginnt mit der Mitteilung an die Beteiligten nach Art. 558 ZGB, also mit der Zustellung einer Abschrift der eröffneten Verfügung, nicht mit dem Todestag.
  • Ein Widerspruch blockiert. Bestreitet ein gesetzlicher Erbe oder eine in einer früheren Verfügung bedachte Person die Berechtigung ausdrücklich, wird die Bescheinigung nicht ausgestellt. Dann führt der Weg über das Gericht.
  • Sie ist widerlegbar. Die Anerkennung erfolgt ausdrücklich unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage. Die Erbbescheinigung ist ein starkes Legitimationspapier, aber kein rechtskräftiges Urteil darüber, wer Erbe ist.
Sprachliche Fussnote: Art. 559 ZGB selbst verwendet die Wörter "Erbschein" oder "Erbbescheinigung" nirgends, dort steht nur "eine Bescheinigung". Die gängigen Namen sind Verwaltungssprache der Kantone, nicht Gesetzestext. Wer in kantonalen Merkblättern sucht, muss deshalb mit mehreren Begriffen suchen.

Wann Sie die Erbbescheinigung wirklich brauchen

Typische Situationen, in denen ohne das Dokument nichts weitergeht:

  • Bankkonten und Depots. Banken sperren Konten, Karten und E-Banking der verstorbenen Person und geben sie erst frei, wenn die Erbenstellung nachgewiesen ist. Das ist Branchenpraxis, nicht Gesetz: Die Bank will Rechtssicherheit darüber, an wen sie mit befreiender Wirkung auszahlt. Berichtet wird, dass viele Institute Bestattungskosten und offene Arzt- oder Spitalrechnungen ausnahmsweise direkt ab dem gesperrten Konto begleichen, bevor die Bescheinigung vorliegt. Fragen Sie im Einzelfall bei der Bank nach, verlassen Sie sich nicht darauf.
  • Grundstücke. Für die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch ist der Nachweis zwingend.
  • Fahrzeuge, Mietverträge, Abonnemente, Versicherungen. Überall dort, wo ein Vertrag der verstorbenen Person umgeschrieben oder gekündigt werden soll.
  • Schrankfächer. Der Zugang zum Bankschliessfach wird ebenfalls erst gegen Vorlage gewährt.

Nicht nötig ist sie für Dinge, die nie zum Nachlass gehörten, etwa eine Lebensversicherung mit klar bezeichneter begünstigter Person ausserhalb des Nachlasses, oder Guthaben der Säule 3a, bei denen die Begünstigtenordnung greift.

Wer sie ausstellt: die Zuständigkeit ist kantonal

Das ZGB regelt nur die materiellen Voraussetzungen und die Monatsfrist. Wer die Bescheinigung ausstellt und welche Unterlagen dafür nötig sind, bestimmt das kantonale Einführungsgesetz. Deshalb ist die Antwort auf die Frage "wohin muss ich?" von Kanton zu Kanton verschieden. Ein Überblick über die belegten Zuständigkeiten und Gebühren:

KantonZuständige StelleGebühr
ZürichBezirksgericht am letzten WohnsitzCHF 100 bis 7'000
BernUrkundsperson bzw. eröffnende Stelleab CHF 200, kein Höchstbetrag
GlarusFachstelle ErbschaftCHF 30 je Ausfertigung, Abklärungen CHF 80 je Stunde
FreiburgNotariatCHF 25 bis 500
SolothurnAmtschreiberei, Erbschaftsamtgesetzlich CHF 50 bis 1'000, Preisliste 250
Basel-StadtErbschaftsamtCHF 50 bis 300, komplexe Fälle bis 1'000
Basel-LandschaftErbschaftsamtCHF 100 je Erbgang
SchaffhausenErbschaftsamtCHF 250 erstmalig, CHF 50 Wiederausstellung
Appenzell AusserrhodenErbschaftsamt der GemeindeCHF 50 bis 200
Appenzell InnerrhodenGrundbuch- und ErbschaftsamtCHF 75 je Seite
St. GallenAmtsnotariatCHF 300 plus 30 je Erbe, nach Eröffnung CHF 200 plus 30 je Erbe
GraubündenRegionalgericht am letzten WohnsitzCHF 35 bis 900
AargauBezirksgerichtkein eigener Tarifposten, Rahmen für nicht streitige Zivilsachen
ThurgauNotariatCHF 200 bis 2'000 nach Eröffnung, sonst CHF 400 bis 2'000
WaadtJustice de paixCHF 100 plus 1 Promille des Nettonachlasses, verheiratet 0,5 Promille, max. 10'000
Neuenburgausschliesslich NotariatCHF 150 bis 2'000
GenfNotar für den acte de notoriété, dazu Justice de paixCHF 100 bis 500 plus CHF 200 bis 350
Juraausschliesslich Notariat4, 3 und 2 Promille gestaffelt

In den übrigen Kantonen, namentlich Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Tessin und Wallis, liegt die Zuständigkeit meist bei der Gemeinde, beim Teilungsamt, beim Bezirksgericht oder bei der Gemeindebehörde, und die Gebühr ist kommunal geregelt statt kantonal einheitlich. Dort führt der zuverlässigste Weg über die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person. Alle genannten Beträge sind der jeweiligen kantonalen Gebührenordnung entnommen; massgebend ist immer die aktuelle Fassung, die Sie beim zuständigen Amt erfragen.

Rechnen Sie mit Wartezeit. Das Bezirksgericht Zürich nennt für die Ausstellung 6 bis 12 Wochen, und zwar auch in einfachen Fällen. Dazu kommt die gesetzliche Monatsfrist. Wer eine Wohnung kündigen, eine Hypothek bedienen oder eine Rechnung begleichen muss, sollte den Antrag deshalb früh stellen und nicht erst, wenn die Frist drückt.

Welche Unterlagen Sie brauchen

Auch die Unterlagenliste ist kantonal. In der Praxis verlangen die meisten Stellen eine ähnliche Grundausstattung:

  • Todesurkunde oder Todesschein
  • Nachweis der Erbenstellung, in der Regel über Zivilstandsurkunden wie Familienschein oder Erbenverzeichnis
  • Angaben zum letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
  • allfällige letztwillige Verfügungen und deren Eröffnungsprotokoll
  • Personalien und Adressen aller Erbinnen und Erben

In einigen Kantonen nimmt Ihnen die Behörde Arbeit ab. Das Bezirksgericht Zürich etwa beschafft die Zivilstandsurkunden selbst und ermittelt den Erbenkreis, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Fragen Sie deshalb zuerst nach dem Merkblatt der zuständigen Stelle, bevor Sie auf eigene Faust Dokumente zusammensuchen.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Todesfall melden. Das Zivilstandsamt informiert die zuständigen Behörden am letzten Wohnsitz.
  2. Testament einreichen. Wer eine letztwillige Verfügung besitzt oder findet, muss sie unverzüglich der zuständigen Behörde abliefern. Das gilt auch, wenn man selbst darin nicht bedacht ist.
  3. Eröffnung. Die Behörde eröffnet die Verfügung und stellt den Beteiligten eine Abschrift zu (Art. 557 f. ZGB). Mit dieser Mitteilung beginnt die Monatsfrist.
  4. Monatsfrist abwarten. In dieser Zeit können gesetzliche Erben oder früher Bedachte die Berechtigung bestreiten.
  5. Antrag stellen. Nach Ablauf der Frist beantragen die Erben die Bescheinigung. Bestellen Sie gleich mehrere Ausfertigungen, jede Bank und jedes Amt will ein eigenes Exemplar, und Nachbestellungen kosten erneut.
  6. Nachlass abwickeln. Mit der Bescheinigung werden Konten freigegeben, das Grundbuch berichtigt und Verträge übertragen.

Sonderfälle

Willensvollstreckerbescheinigung

Wenn Sie eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt haben (Art. 517 ZGB), erhält diese Person ein eigenes Dokument, die Willensvollstreckerbescheinigung. Sie weist die Befugnis zum Handeln aus, nicht die Erbenstellung, und ist rechtlich etwas anderes als die Erbbescheinigung. Der Willensvollstrecker steht nach Art. 518 ZGB in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und ist insbesondere beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Teilung auszuführen. Im Thurgau kostet dieses Dokument etwa 100 Franken pauschal.

Wenn jemand ausschlägt

Erben können die Erbschaft innert drei Monaten ausschlagen. Solange nicht klar ist, wer annimmt und wer ausschlägt, wird in der Regel keine Bescheinigung ausgestellt, weil der Erbenkreis noch nicht feststeht.

Wenn die Berechtigung bestritten wird

Ein ausdrücklicher Widerspruch nach Art. 559 ZGB blockiert die Ausstellung. Die Beteiligten müssen die Frage dann im Zivilverfahren klären lassen, über die Ungültigkeitsklage oder die Erbschaftsklage. Genau deshalb ist ein formell einwandfreies, eindeutig formuliertes Testament so viel wert: Es senkt die Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt jemand widerspricht.

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Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert es, bis ich die Erbbescheinigung habe?

Zur gesetzlichen Monatsfrist ab Mitteilung an die Beteiligten kommt die Bearbeitungszeit der Behörde. Das Bezirksgericht Zürich nennt 6 bis 12 Wochen selbst in einfachen Fällen. Bei unklarem Erbenkreis, Erben im Ausland oder fehlenden Zivilstandsurkunden dauert es länger.

Was kostet eine Erbbescheinigung in der Schweiz?

Im Normalfall zwischen rund 50 und 1000 Franken, je nach Kanton und Aufwand. Einzelne Kantone rechnen wertabhängig, etwa die Waadt mit 100 Franken plus einem Promille des Nettonachlasses. Zürich nennt eine sehr weite Spanne von 100 bis 7000 Franken, in der Praxis liegen einfache Fälle am unteren Ende.

Brauche ich eine Erbbescheinigung auch ohne Testament?

Ja. Auch die gesetzlichen Erben müssen sich gegenüber Bank und Grundbuchamt legitimieren. In diesem Fall ermittelt die zuständige Stelle den Erbenkreis anhand der Zivilstandsdaten.

Muss jeder Erbe einen eigenen Antrag stellen?

Nein, die Bescheinigung wird für die Erbengemeinschaft ausgestellt und nennt alle Erbinnen und Erben. Sinnvoll ist aber, mehrere Ausfertigungen zu bestellen, weil jede Bank ein eigenes Exemplar behalten will.

Erbschein, Erbenschein, Erbbescheinigung: was ist der Unterschied?

In der deutschsprachigen Schweiz keiner, die Begriffe werden für dasselbe Dokument nach Art. 559 ZGB verwendet. In der Romandie heisst es certificat d'héritier oder Erbgangsurkunde. Der deutsche Erbschein nach dem BGB ist dagegen ein anderes Instrument eines anderen Rechtssystems.

Was gilt, wenn die verstorbene Person im Ausland gewohnt hat?

Massgebend ist grundsätzlich die Behörde am letzten Wohnsitz. Bei Wohnsitz im Ausland mit Vermögen in der Schweiz oder umgekehrt greifen die Regeln des internationalen Privatrechts, und die Zuständigkeit muss im Einzelfall geklärt werden. Das ist eine der Konstellationen, in denen sich anwaltlicher Rat lohnt.

Darf die Bank wirklich alle Konten sperren?

Nach verbreiteter Bankenpraxis werden Konten, Karten und E-Banking mit dem Tod gesperrt, bis die Erbenstellung nachgewiesen ist. Berichtet wird, dass viele Banken Bestattungskosten und offene Arztrechnungen als Ausnahme direkt ab dem gesperrten Konto begleichen. Eine verbindliche, für alle Institute geltende Regel ist uns nicht bekannt, fragen Sie bei Ihrer Bank konkret nach.

Weiterführende offizielle Quellen

Nächste Schritte

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein Testament wird erst gültig, wenn es vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit Vor- und Nachname, Ort und Datum unterschrieben wird (§ 2247 BGB). Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Testament ohne Notar.

Das schweizerisches Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein ausgedrucktes oder am Computer geschriebenes Testament ist ungültig (ausser beim notariellen Testament). Kostenlose Muster finden Sie in unserem Ratgeber mit Testament-Vorlagen.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Erbe für nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, Eltern). Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nicht durch ein Testament entzogen werden. Unser Entwurf berücksichtigt dies bei der Formulierung. Alle Details und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Pflichtteil-Ratgeber.

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Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2269 BGB). Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder (Schlusserben). Ausführliche Informationen in unserem Berliner Testament Ratgeber.

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