Ehegattentestament

Ehegattentestament Muster: Ehepaar mit Kindern (Schweiz)

Vorlage für ein gemeinsames Testament von Ehegatten mit gegenseitiger Begünstigung, Nutzniessung am Pflichtteil (Art. 473 ZGB) und Schlusserbeneinsetzung der Kinder.

Eingaben im Formular bei TestamentSchweiz

Familienstand
Verheiratet
Stil
Formell
Ehepartner
Sabine Keller-Frei
Kinder
Ja, minderjährige Kinder
Kinder Details
Linus Keller, geb. 2009; Fiona Keller, geb. 2012
Liegenschaften
Einfamilienhaus Lindenstrasse 22, 6300 Zug
Gegenseitige Begünstigung
Ja, mit Nutzniessung am Pflichtteil
Schlusserben
Linus und Fiona zu gleichen Teilen
Vormund
Carla Frei, Luzern
Willensvollstrecker
Notar Dr. Hans Müller, Zug
Generierter Entwurf

Testamentsentwurf

Unser letzter Wille Gemeinsames Testament der Eheleute Daniel Keller und Sabine Keller-Frei § 1 – Widerruf Wir widerrufen alle früher errichteten letztwilligen Verfügungen. § 2 – Begünstigung des überlebenden Ehegatten Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Der überlebende Ehegatte erhält die maximal mögliche verfügbare Quote unter Berücksichtigung der Pflichtteile unserer Kinder gemäss Art. 471 ZGB (revidiertes Erbrecht ab 1.1.2023). Den Kindern wird ihr Pflichtteil von je 1/4 der Erbschaft zugewendet, wobei wir dem überlebenden Ehegatten die lebenslange Nutzniessung an diesem Pflichtteil gemäss Art. 473 ZGB zuweisen. § 3 – Schlusserben Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten sollen unsere Kinder Linus Keller (geb. 2009) und Fiona Keller (geb. 2012) zu gleichen Teilen Schlusserben des verbleibenden Vermögens werden. § 4 – Liegenschaft Das Einfamilienhaus an der Lindenstrasse 22, 6300 Zug, soll dem überlebenden Ehegatten zu Alleineigentum zugewiesen werden, mit Anrechnung an seinen Erbteil. § 5 – Willensvollstrecker Zum Willensvollstrecker bestellen wir Notar Dr. Hans Müller, Zug (Art. 517 ZGB). § 6 – Vormundschaft Sollten beide Eltern versterben, solange unsere Kinder minderjährig sind, schlagen wir Sabines Schwester Carla Frei, Luzern, als Vormündin vor. § 7 – Schlussbestimmungen Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen gültig. Zug, den [Datum] [Eigenhändige Unterschrift Daniel Keller] [Eigenhändige Unterschrift Sabine Keller-Frei] Hinweis: Ein gemeinsames Testament in Form eines Erbvertrags muss gemäss Art. 512 ZGB öffentlich beurkundet werden. Ein eigenhändiges Testament kann nur einseitig errichtet werden (Art. 505 ZGB); für gegenseitige Verfügungen empfiehlt sich der Erbvertrag beim Notar.

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